Non-entry on constitutional complaint against criminal dismissal

1P.641/2003Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung22.12.2003Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged the Schwyz cantonal court's confirmation of the dismissal of a criminal investigation against his wife concerning alleged poisoning attempts. The Federal Supreme Court held that his constitutional complaint was merely appellatory and failed to satisfy the strict substantiation requirements of Art. 90(1)(b) OG. It therefore did not enter into the complaint. The complainant was ordered to pay the court fee and to compensate the respondent for the federal proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; ungenügend begründete staatsrechtliche Beschwerde gegen die Bestätigung einer Verfahrenseinstellung: Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen. Bloss appellatorische Kritik, welche die Würdigung der Beweise und den Schluss der kantonalen Instanz lediglich durch eine eigene Sicht ersetzt, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Wer Willkür oder Gehörsverletzung rügt, hat substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Entscheidung mit den tatsächlichen Verhältnissen in klarem Widerspruch steht oder verfahrensrechtliche Rechte verletzt. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich nach Art. 156 und Art. 159 Abs. 2 OG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.641/2003 /sta

Urteil vom 22. Dezember 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
A.X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel,

gegen

B.X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alois Kessler,
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 560, 6431 Schwyz,
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Einstellung eines Strafverfahrens,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, vom 18. September 2003.

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2001 stellte die Staatsanwaltschaft Schwyz die Strafuntersuchung gegen B.X.________ ein. Der Verdacht, die Angeschuldigte habe versucht, ihren Ehemann A.X.________ zu vergiften, hatte sich nicht erhärten lassen. Eine vom Ehemann gegen die Einstellungsverfügung eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 10. April 2001 ab.
B.
Am 27. Juli 2001 eröffnete das Verhöramt - gestützt auf eine von A.X.________ eingereichte Elementenanalyse eines Labors aus Deutschland - wiederum eine Strafuntersuchung gegen B.X.________ wegen versuchten Mordes. Im Rahmen des Verfahrens wurden auch die beiden Kinder des Ehepaares X.________ untersucht. Der Arzt stellte fest, dass beim einen Sohn der Verdacht auf eine chronische Belastung mit Schwermetall bestehe, was durch weitere Abklärungen bestätigt werden müsse. Das Verhöramt liess daraufhin eine weitere Haar-Analyse der Kinder und des Gatten durchführen und stellte das Strafverfahren gegen die Angeschuldigte gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung am 2. Mai 2003 ein. Es befand, es würden keine Anhaltspunkte oder konkreten Hinweise den Verdacht verdichten, dass die Angeschuldigte ihren Ehemann und die beiden Söhne mit Schwermetallen habe vergiften wollen.
C.
Die Staatsanwaltschaft wies eine von A.X.________ gegen den Entscheid des Verhöramtes erhobene Beschwerde am 6. Juni 2003 ab.

Gegen diese Verfügung gelangte A.X.________ ans Kantonsgericht Schwyz, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 18. September 2003 abwies. Nach Meinung des Gerichts besteht kein hinreichender neuer Tatverdacht. Erst recht sei keine Verurteilung der Angeschuldigten durch den Richter zu erwarten.
D.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2003 erhebt A.X.________ staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses wegen Verletzung von Art. 8 und 9 BV.

Das Kantonsgericht und die Beschwerdegegnerin schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, § 70 der Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz vom 28. August 1974 (StPO-SZ; SRSZ 233.110) willkürlich angewandt zu haben, indem es die Verfahrenseinstellung bestätigt hat. Grundsätzlich dürfe in Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur das Verfahren nicht eingestellt werden. Zudem habe es die Untersuchungsbehörde abgelehnt, die vom Beschwerdeführer angebotenen weiteren Beweismittel abzunehmen und entsprechende Beweismassnahmen zu treffen. Darin erblickt der Beschwerdeführer eine vom Kantonsgericht zu Unrecht geschützte Verletzung des rechtlichen Gehörs.
1.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43 mit Hinweisen).
1.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Der Beschwerdeführer zieht aus den Umständen, auf die der angefochtene Entscheid abstellt, lediglich andere Schlussfolgerungen als das Kantonsgericht. Damit ist aber nicht dargetan, dass die Auslegung von § 70 StPO-SZ, wie sie das Kantonsgericht vorgenommen hat, willkürlich wäre. Gemäss Abs. 1 der zitierten Bestimmung ist die Untersuchung durch die Untersuchungsbehörde und nach Überweisung zur Anklage durch die Anklagebehörde einzustellen, wenn nach Durchführung des Verfahrens nach § 67 StPO-SZ kein Grund zur weiteren Verfolgung vorliegt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern der Entscheid von Tatsachen ausginge, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch ständen. Es reicht nicht, dass der Beschwerdeführer seine eigene Sicht zum angeblichen Vergiftungsverdacht dartut, ohne auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss einzugehen. Er hat substantiiert zu belegen, inwiefern das Kantonsgericht den Sachverhalt rechtlich falsch gewürdigt haben soll. Allgemeine Vorwürfe, ohne eingehende Begründung dafür, in welcher Hinsicht das Kantonsgericht gegen das Willkürverbot oder den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen haben soll, genügen den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Ausführungen zum Vorwurf, das Kantonsgericht habe Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) verletzt, fehlen überdies gänzlich.
2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 OG). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilitysubstantiation requirementsarbitrarinessright to be heardcriminal dismissalappellatory criticismcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint sufficiently substantiated arbitrariness and denial of hearing in the confirmation of the dismissal.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not meet the substantiation requirements and consisted only of appellatory criticism; the federal court could not examine the alleged constitutional violations.

Extrahierte Begründung

Under Art. 90(1)(b) OG, constitutional complaints must clearly and specifically explain the violated rights and how the decision violates them. The appellant merely offered a different view of the evidence and did not address the cantonal court's reasoning. No concrete showing of arbitrariness or hearing violation was made, and no argument under Art. 8 BV was developed.

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint should lead to annulment of the cantonal decision dismissing the criminal investigation.

Extrahierter Entscheid

No; the federal court declined to enter into the complaint.

Extrahierte Begründung

Because the grievances were inadequately reasoned, the court could not review the merits of the cantonal court's confirmation of the dismissal under § 70 StPO-SZ.

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