Constitutional complaint inadmissible against execution of prison sentence

1P.656/2000Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung14.11.2000Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

R. challenged an Obergericht decision declaring moot his complaint against the prolongation of pre-trial detention. The Federal Court held that the complaint actually targeted the execution of a final prison sentence, not the detention issue decided below. Since the sentence was enforceable and any postponement had to be sought from the cantonal justice department or, as to suspension, via the cassation authorities, the constitutional complaint was outside the scope of the appealed decision. The Court therefore did not enter into the matter and waived court costs; the request for free legal aid became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 88 OG, Art. 36a OG; admissibility of constitutional complaint where the appellant attacks the execution of a final sentence rather than the subject of the cantonal decision. The Federal Court recalls that standing presupposes a personal and legally protected interest affected by the challenged act. A constitutional complaint is inadmissible if the appellant does not address the legal question decided by the cantonal authority, but instead contests a different measure outside the scope of the appealed decision. The enforceability of a final cantonal sentence is not suspended by the mere filing of a cassation appeal; suspension requires a specific order from the competent cassation authority, while postponement of execution must be sought from the competent cantonal department (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0/2]
1P.656/2000/boh

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


  1. November 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiberin Widmer.


In Sachen
R.________, Beschwerdeführer,

gegen
Amtsstatthalteramt Luzern - Land, Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer,

betreffend
persönliche Freiheit
(Haftprüfung), hat sich ergeben:

A.- R.________ befand sich vom 17. Juni 1998 bis zum 2. Oktober 1998 in Untersuchungshaft. Am 21. Dezember 1999 wurde er wegen dringenden Verdachts des Betrugs und der Urkundenfälschung erneut festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde in der Folge mehrmals wegen Kollusions- und Wiederholungsgefahr verlängert. Am 21. Januar 2000 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Luzern R.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, Unterlassung der Buchführung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus, abzüglich 107 Tage Untersuchungshaft, wobei es die Verwahrung nach Art. 42 Ziff. 1 StGB anordnete. Auf Appellation hin reduzierte die II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern mit Urteil vom 11. Juli 2000 die Zuchthausstrafe auf 3 Jahre und sah von einer Verwahrung ab. Sowohl R.________ als auch die Staatsanwaltschaft haben gegen diesen Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet.

Am 28. August 2000 ordnete das Justizdepartement des Kantons Luzern rückwirkend auf den 11. Juli 2000 den Strafvollzug an. Das Amtsstatthalteramt Luzern-Land verlängerte in Unkenntnis der Vollzugsverfügung des Justizdepartements am 1. September 2000 die Untersuchungshaft um 30 Tage.
Das Obergericht trat auf den von R.________ dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 22. September 2000 nicht ein, weil das Verfahren durch den Antritt des Strafvollzugs gegenstandslos geworden sei. Das Amtsstatthalteramt stellte mit Verfügung vom 27. September 2000 die Aufhebung der Untersuchungshaft per 11. Juli 2000 fest.

B.- Gegen den Entscheid des Obergerichts vom 22. September 2000 führt R.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht wegen Verletzung der persönlichen Freiheit, des rechtlichen Gehörs sowie weiterer Verfassungsrechte.
Er beantragt die unverzügliche Haftentlassung, nötigenfalls verbunden mit Ersatzmassnahmen, und eventualiter die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und Rückweisung der Sache an das Obergericht zu neuer Beurteilung. Weiter ersucht er um Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe.
Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Amtsstatthalteramt hat in seiner Vernehmlassung keinen konkreten Antrag gestellt. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat eine Replik eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 125 I 412 E. 1a mit Hinweisen).

b) Zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Hoheitsakt in seinen eigenen rechtlich geschützten Interessen persönlich betroffen ist (Art. 88 OG).

Das Obergericht ist mit Entscheid vom 22. September 2000 auf den Rekurs des Beschwerdeführers, der sich gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft richtete, infolge Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht eingetreten. In den Erwägungen weist es darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf den rechtskräftigen Appellationsentscheid vom 11. Juli 2000 sowie die Vollzugsverfügung des Justizdepartements vom 28. August 2000 bereits im Strafvollzug befinde.

Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildete allein die Frage der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft.
Sie wurde vom Obergericht wegen Antritts des Strafvollzugs für gegenstandslos erklärt. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander; seine Rügen richten sich ausschliesslich gegen den Vollzug der vom Obergericht am 11. Juli 2000 ausgefällten Freiheitsstrafe. Diese ist nach § 231 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957 des Kantons Luzern (StPO/LU) in Rechtskraft erwachsen und damit grundsätzlich vollstreckbar (§ 288 Abs. 1 StPO/LU). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer gegen das Strafurteil Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat:

Der Vollzug der Strafe ist solange nicht gehemmt, als der Kassationshof oder sein Präsident nicht eine entsprechende Verfügung erlassen haben (Art. 222 Abs. 3 BStP). Unabhängig vom in der Sache selbst hängigen Rechtsmittelverfahren kann der Beschwerdeführer beim kantonalen Justizdepartement um Aufschub des Strafvollzugs ersuchen (§ 288 Abs. 2 StPO/LU).
Wie aus den Akten hervorgeht, hat das Justizdepartement am 6. Oktober 2000 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der Haft abgewiesen. Dieser Entscheid wurde jedoch, soweit ersichtlich, vom Beschwerdeführer nicht weitergezogen und steht jedenfalls vorliegend nicht in Frage.

c) Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auf die staatsrechtliche Beschwerde, mit welcher die Aufhebung und eventuell die Aufschiebung der Haft beantragt wird, kann somit nicht eingetreten werden.
2.- Demnach ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann angesichts der besonderen Umstände der Sache verzichtet werden.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Es werden keine Kosten erhoben.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsstatthalteramt Luzern-Land sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 14. November 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

constitutional complaintadmissibilitylocus standipre-trial detentionsentence executionmootnessnon-entrycourt costsfree legal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was admissible against the cantonal decision declaring the detention complaint moot after the sentence began to run.

Extrahierter Entscheid

No. The challenged decision concerned only pre-trial detention; the appellant attacked instead the execution of the final prison sentence, which was not the subject of the proceeding.

Extrahierte Begründung

The prison sentence had become final and enforceable. The fact that a cassation appeal had been filed did not suspend execution absent an order by the Kassationshof or its president. A request for postponement of sentence execution had to be addressed to the cantonal justice department, not through this constitutional complaint.

Kernrechtsfrage

Whether the request for court-appointed assistance and the request to suspend sentence execution could be examined.

Extrahierter Entscheid

No. Because the constitutional complaint was inadmissible, the request for free legal aid became moot, and the suspension request lay outside the scope of the proceeding.

Extrahierte Begründung

Once the court declined to enter into the complaint, no substantive ruling on those requests was necessary.

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