Clarification request against cost allocation rejected

1P.737/2001Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung17.12.2001Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Firma Y. asked the Federal Supreme Court to clarify or correct the costs order contained in its earlier judgment of 25 October 2001. The Court held that clarification under Art. 145 OG serves only to remove obscurities, omissions, contradictions, or clerical mistakes, and cannot be used to seek substantive reconsideration. Since Y. had intervened in the criminal appeal by filing submissions and requesting dismissal of X.’s complaint, it was treated as a party for costs purposes and had properly been charged costs and compensation after losing. The request was therefore dismissed insofar as entered upon, but no costs were charged for the clarification proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 145 OG; scope of clarification and correction of federal judgments. The remedy is confined to eliminating ambiguities, incompleteness, contradictions, and clerical or arithmetical errors in the operative part; it does not permit a substantive review or alteration of the judgment. A request that in substance challenges the legal allocation of costs or compensation is inadmissible as a clarification request. A person invited to file submissions and who, expressly or impliedly, seeks a particular outcome in the federal proceedings participates as a party for purposes of costs and bears the corresponding procedural risk if unsuccessful. Exceptional circumstances may justify waiving court costs in the clarification proceedings.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.737/2001/bie

Urteil vom 17. Dezember 2001
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Catenazzi,
Gerichtsschreiberin Widmer.

Firma Y.________, Gesuchstellerin, vertreten durch Geschäftsführer Z.________,

gegen

X.________, vertreten durch Fürsprech und Notar Dr. Aristide Roberti, Baslerstrasse 44, Postfach 126, 4601 Olten,
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4509 Solothurn, Gesuchsgegner,
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus I, Amthausplatz, 4502 Solothurn.

Gesuch um Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils 1P.529/2001 vom 25. Oktober 2001

(Verlegung von Kosten und Entschädigung)

Sachverhalt:
A.
X.________ wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 21. Juni 2001 des Diebstahls für schuldig befunden und zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren; ausserdem wurde er verpflichtet, der Firma Y.________, zu deren Nachteil er den Diebstahl begangen haben soll, den Schaden von Fr. 700.-- zu ersetzen. Das Bundesgericht hob dieses Urteil am 25. Oktober 2001 auf staatsrechtliche Beschwerde hin auf. Dabei auferlegte es der Firma Y.________ als unterliegender Partei die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sowie eine Parteientschädigung an X.________, je im Umfang von Fr. 2'000.--.
B.
Die Firma Y.________ ersucht das Bundesgericht mit Eingabe vom 19. No-vember 2001 um Erläuterung des im Urteil vom 25. Oktober 2001 enthaltenen Kostenentscheids.

Das Bundesgericht zieht im Verfahren nach Art. 145 OG in Erwägung:
1.
Der Gesuchstellerin ist unverständlich, weshalb ihr das Bundesgericht in den Ziffern 2 und 3 des Urteilsdispositivs vom 25. Oktober 2001 die Gerichtskosten auferlegt und sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an X.________ verpflichtet hat. Sie macht geltend, in der ganzen Strafsache nur als Anzeigerin eine Rolle gespielt zu haben. Nachdem sie den Diebstahl der Polizei gemeldet habe, sei das Verfahren ausserhalb ihres Einflussbereichs gestanden; die Untersuchungsbehörden hätten ihre Abklärungen von Amtes wegen getroffen, und auch in den Verfahren vor Amtsgericht Olten-Gösgen und vor Obergericht sei sie nicht Partei gewesen. Weshalb sie im bundesgerichtlichen Verfahren als Beschwerdegegnerin betrachtet werde und ihr entsprechend die Gerichtskosten und die Parteieentschädigung auferlegt worden seien, könne sie sich nicht erklären. Sie beantragt eine Erläuterung, allenfalls eine Korrektur des Kosten-entscheids.
2.
Gemäss Art. 145 Abs. 1 OG erläutert oder berichtigt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei einen bundesgerichtlichen Entscheid, wenn dessen Rechtsspruch unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestim-mungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen in Widerspruch stehen oder wenn er Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält. Gegenstand eines Erläuterungsgesuchs sind grundsätzlich nur Entscheiddispositive; die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn und die Tragweite der Entscheidformel (Dispositiv) erst durch Beizug der Erwägun-gen ermittelt werden können (BGE 110 V 222 E. 1; 104 V 51 E. 1 S. 53). Das Erläuterungsverfahren nach Art. 145 OG bezweckt, eine Unklarheit, Unvollstän-digkeit oder Zweideutigkeit des ursprünglichen Entscheids zu beheben. Erläu-terungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung abzielen, sind unzulässig (BGE 110 V 222 E. 1; 104 V 51 E. 2 S. 54).
3.
Auf das Gesuch, den Kostenentscheid gegebenenfalls zu korrigieren, kann nicht eingetreten werden, da die Argumentation der Gesuchstellerin insoweit rechtli-cher Natur ist und nicht nur eine Erläuterung oder Berichtigung im Sinn von Art. 145 OG bezweckt. Die Entscheidungen des Bundesgerichts werden mit der Ausfällung grundsätzlich rechtskräftig (Art. 38 OG), und ein Revisionsgrund (Art. 136 ff. OG) wurde vorliegend nicht geltend gemacht.
4.
Die Gesuchstellerin hat im kantonalen Strafverfahren adhäsionsweise eine Zivilforderung geltend gemacht, und diese wurde ihr gerichtlich zugesprochen. Von einer allfälligen Aufhebung des obergerichtlichen Urteils im staatsrecht-lichen Beschwerdeverfahren war daher auch sie betroffen, und entsprechend wurde sie vom Bundesgericht eingeladen, sich zur Beschwerde zu äussern. Die Gesuchstellerin hat von dieser Gelegenheit Gebrauch gemacht und dem Bundesgericht beantragt, die Beschwerde von X.________ abzuweisen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts nimmt der zur Stellungnahme Eingeladene dadurch, dass er direkt oder sinngemäss einen Antrag stellt, als Partei am Verfahren teil und trägt als solche das prozessuale Kostenrisiko mit. Die Ge-suchstellerin ist im fraglichen Verfahren mit ihrem Abweisungsantrag unter-legen, und diesem Ausgang entsprechend wurden ihr unter Hinweis auf die Art. 156 Abs. 1 bzw. Art. 159 Abs. 1 OG die Gerichts- bzw. Parteikosten auferlegt. Anlass zu einer Erläuterung oder Berichtigung gibt das betreffende Urteil des Bundesgerichts somit in keiner Weise.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich das Erläuterungsgesuch als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Unter den besonderen Umständen des Falles kann auf eine Kostenerhebung verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1.
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

clarificationcostsparty statusprocedural participationcriminal appealadmissibilitysubstantive review

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request for clarification or correction of the prior costs ruling was admissible under Art. 145 OG

Extrahierter Entscheid

A clarification request is limited to unclear, incomplete, contradictory or clerical parts of a decision; it cannot be used to change the substance of the judgment.

Extrahierte Begründung

The applicant’s request sought a legal re-assessment of the allocation of costs and compensation, not merely clarification or correction. Such an attempt at substantive modification is inadmissible.

Kernrechtsfrage

Whether the prior cost allocation to the applicant should be clarified or corrected

Extrahierter Entscheid

No clarification or correction was warranted because the applicant had participated in the proceedings by filing submissions and had unsuccessfully sought dismissal of the appeal, so it bore the procedural cost risk.

Extrahierte Begründung

By being invited to comment and by explicitly requesting dismissal of the appeal, the applicant became a party for cost purposes and lost in the federal proceedings; the costs and compensation order was therefore coherent.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the clarification proceedings

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged in the clarification proceedings.

Extrahierte Begründung

Given the special circumstances, the court waived the collection of costs despite dismissing the request.

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