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1P.9/2007 /fun
Urteil vom 24. Januar 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Amt für öffentliche Sicherheit, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Kosten für Kopien,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 6. Dezember 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf Gesuch von X.________ hin erliess die Kantonspolizei Solothurn am 29. September 2006 folgende Verfügung:
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist einzig die Frage, ob die kantonalen Behörden dem Beschwerdeführer zu Recht gratis Aktenkopien verweigert haben. Soweit der Beschwerdeführer über dieses Akteneinsichtsverfahren hinaus Anträge stellt, kann darauf von vorneherein nicht eingetreten werden.
4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3).
Das Verwaltungsgericht stützte die Kostenpflicht für Fotokopien auf § 20 des kantonalen Gebührentarifs ab. Inwiefern dieses Vorgehen verfassungswidrig sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar. Soweit er geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte mit seinem Urteil vom 6. Dezember 2006 die ihm mit Schreiben vom 27. November 2006 gewährte Frist bis Mitte Dezember 2006 unterlaufen, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde ebenfalls nicht. Mit dem erwähnten Schreiben forderte der Gerichtsschreiber des Verwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, ihm bis Mitte Dezember 2006 mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalten wolle und allenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde richtig ausführt, hat das Verwaltungsgericht vor Fristablauf über die Beschwerde entschieden. Dabei sah es jedoch von einer Kostenauflage an den Beschwerdeführer ab. Somit ist weder ersichtlich noch wird dies dargelegt, inwiefern das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer durch dieses Vorgehen in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: