Ten-year expulsion upheld after cocaine conviction

2A.291/2000Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung29.06.2000Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed an administrative law appeal against a ten-year expulsion order imposed on a Dominican national convicted of importing 2 kg of cocaine. It held that the cantonal authorities had properly weighed the seriousness of the offense, the heavy culpability, and the applicant’s family and country ties, and that the measure was proportionate. The court also rejected the request for free legal aid because the appeal had no chance of success. The applicant was ordered to pay court costs of CHF 1,000.

Omnilex-Regeste

Art. 10 Abs. 1 lit. a, Art. 11 Abs. 3 ANAG; Art. 16 Abs. 3 ANAV; Art. 8 EMRK; judicial review of expulsion proportionality: the Federal Court freely examines whether an expulsion is appropriate in law, but does not substitute its own expediency assessment for that of the cantonal authority. In the proportionality assessment, particular weight is to be given to the seriousness of the offense and the offender’s culpability; duration of stay, family ties, and likely detriments must also be considered. By contrast, rehabilitation considerations are not of decisive importance in foreign-police decisions on refusal, withdrawal, or expulsion. A legal aid request under Art. 152 OG fails where the appeal is manifestly devoid of prospects of success.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0]
2A.291/2000/hzg

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************

  1. Juni 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
und Gerichtsschreiber Feller.


In Sachen
A.________, geb. 1976, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Blättler, Elisabethenstrasse 16, Postfach, Zürich,

gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

betreffend
Ausweisung aus der Schweiz,
wird festgestellt und
in Erwägung gezogen:

1.-A.________, geboren 1976, wuchs in ihrem Heimatland, der Dominikanischen Republik, bei ihren Grosseltern auf. Am 30. Oktober 1992, im Alter von gut 16 Jahren, reiste sie zu ihrer Mutter, die durch Heirat Schweizer Bürgerin ist, in die Schweiz ein, wo auch ihre vier Schwestern leben.
Am 15. April 1993 wurde ihr im Kanton Zürich die Niederlassungsbewilligung zwecks "Verbleib bei der Mutter" erteilt.

Am 16. Mai 1998 wurde A.________ auf dem Flughafen Kloten verhaftet, als sie, von ihrer Heimat her kommend, 2 Kilogramm Kokain in die Schweiz einführte. In erster Instanz wurde sie deswegen mit drei Jahren Zuchthaus bestraft. Das Obergericht des Kantons Zürich reduzierte die Strafe in zweiter Instanz auf 30 Monate Zuchthaus. Nachdem sie vorher für einige Monate in Halbfreiheit versetzt worden war, wurde A.________ auf den 15. Januar 2000 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 68 Tagen Untersuchungshaft).

Am 3. November 1999 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich A.________ für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Tag der Ausreise, aus der Schweiz aus.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den regierungsrätlichen Ausweisungsbeschluss erhobene Beschwerde am 19. April 2000 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Juni 2000 beantragt A.________, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, eventuell die angeordnete Ausweisung in eine Ausweisungsandrohung umzuwandeln, subeventuell die Ausweisung auf zwei Jahre zu befristen.

2.-a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG).
Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; SR 142. 201]).

Ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei geprüft wird (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen).

b) Das Verwaltungsgericht hat in E. 2 seines Entscheids die für die Beurteilung der Angemessenheit, d.h.
der Verhältnismässigkeit der Ausweisung zu berücksichtigenden Kriterien zutreffend dargelegt. Es hat richtigerweise grosses Gewicht auf die Straftat gelegt und das Verschulden in Berücksichtigung des Strafmasses und der Ausführungen in den Strafurteilen erster und zweiter Instanz als schwer qualifiziert; es trifft insbesondere zu, dass für die Beschwerdeführerin sprechende mildernde Umstände bereits beim trotzdem erheblich gebliebenen Strafmass berücksichtigt wurden (E. 2b). Bei seiner Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht die privaten Interessen der Beschwerdeführerin umfassend gewürdigt, wobei es zu Recht vorab auf die Verhältnisse vor der Verhaftung und weniger auf das Verhalten im Strafvollzug und im Zeitraum nach der bedingten Entlassung abstellte (E. 2c). In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass bei fremdenpolizeirechtlichen Entscheidungen (Verweigerung oder Entzug von Bewilligungen, Ausweisung) Resozialisierungsüberlegungen, anders als beim Entscheid über eine Landesverweisung oder deren bedingten Aufschub, nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind (vgl. BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f., mit Hinweisen). Einleuchtend sind sodann die Ausführungen des Verwaltungsgerichts über die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatland, wo sie aufwuchs und auch als erwachsene Person mehrmonatige Ferien verbrachte, und über das Verhältnis zu ihren Familienangehörigen (E. 2d). Was die Beschwerdeführerin aus der Strafmassgrenze von zwei Jahren ableiten will, die in ihrem Fall ohnehin klar überschritten ist und im Übrigen Ausländer betrifft, die mit einem Schweizer Bürger verheiratet sind und durch die Ehe ungleich engere Beziehungen zur Schweiz haben als sie, ist nicht ersichtlich. Welche Gesichtspunkte das Verwaltungsgericht bei der Interessenabwägung ausser Acht gelassen haben könnte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Es kann insgesamt auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

Die - auf zehn Jahre befristete - Ausweisung ist verhältnismässig und verletzt Bundesrecht nicht. Soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt auf Art. 8 EMRK berufen kann, ist insbesondere diese Konventionsnorm nicht verletzt.
3.-a) Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Beizug von Akten), abzuweisen.

b) Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 OG).

Sie hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Voraussetzung für dessen Gutheissung wäre insbesondere, dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 152 Abs. 1 OG). Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin zwar die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Nachdem es in seinem Entscheid die Verhältnismässigkeit der Ausweisung sorgfältig und zutreffend begründet hatte, konnte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft damit rechnen, dass einer gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde Erfolg beschieden sein könnte. Das Gesuch ist somit abzuweisen, und der Beschwerdeführerin ist eine Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 153 in Verbindung mit Art. 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.-Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.-Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 29. Juni 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

expulsionproportionalitydrug traffickinglegal aidcostsfamily tiesimmigration control

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the ten-year expulsion from Switzerland was proportionate under ANAG and the ECHR

Extrahierter Entscheid

The expulsion was proportionate and did not violate federal law; any reliance on Article 8 ECHR also failed.

Extrahierte Begründung

The court upheld the cantonal balancing of the seriousness of the drug offense, the heavy guilt, the applicant's limited ties to Switzerland compared with her home country, and the absence of overlooked relevant factors. It noted that rehabilitation considerations are not decisive in immigration expulsion cases.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant was entitled to free legal aid and counsel in the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the appeal had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Given the careful and correct reasoning of the lower court and the obvious lack of merit of the federal appeal, the essential condition that the request not be hopeless was absent.

Kernrechtsfrage

Who bears the federal court costs

Extrahierter Entscheid

The applicant must bear the court fee.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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