Residence permit refused for abusive reliance on marriage

2A.352/2004Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung22.06.2004Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Nigerian man married to a Swiss citizen challenged the refusal to extend his residence permit. The Federal Supreme Court, in simplified procedure, held that the marriage had broken down irretrievably: the spouses had lived together only briefly, had been separated for years, and the wife no longer wished to continue the marriage. Reliance on the merely formal marriage was therefore abusive under Art. 7 ANAG. The complaint was dismissed as manifestly unfounded, and the appellant was ordered to pay CHF 2,000 in court costs. No party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 7 ANAG; abusive reliance on marriage for residence rights; where a marriage exists only formally and the spouses have lived separately for a prolonged period with no realistic prospect of resuming the union, the foreign spouse may not invoke the provision to maintain residence in Switzerland. The purpose of Art. 7 ANAG is to protect genuine marital cohabitation, including temporary crises, not to facilitate immigration-motivated retention of an empty marriage (consid. 2). A complaint that is manifestly unfounded may be decided in simplified procedure under Art. 36a OG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.352/2004 /leb

Urteil vom 22. Juni 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Valentin Landmann,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Militärstrasse 36, Postfach 1226, 8021 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 28. April 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich wies am 22. Juli 2002 das Gesuch des aus Nigeria stammenden, mit einer Schweizerin verheirateten X.________ (geb. 1966) um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab, da die Berufung auf die nurmehr formell fortbestehenden Ehe rechtsmissbräuchlich erscheine. X.________ gelangte hiergegen erfolglos an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragt vor Bundesgericht, dessen Urteil vom 28. April 2004 aufzuheben und ihm den weiteren Aufenthalt im Kanton Zürich bzw. in der Schweiz zu gestatten.
2.
Die Eingabe erweist sich gestützt auf die im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis (vgl. BGE 128 II 145 ff.; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.; Urteil 2A.282/2004 vom 24. Mai 2004, E. 2) als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer heiratete unmittelbar vor seiner beabsichtigten Ausschaffung am 2. Dezember 1998 die Schweizer Bürgerin Y.________, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt wurde. Am 22. November 1999 wurde die Ehe gerichtlich getrennt. Seit März 2000 hält sich die Ehegattin in London auf; sie hat zudem erklärt, sich so bald als möglich scheiden lassen zu wollen. Zwischen den Ehepartnern ist es seither zu keinen Kontakten mehr gekommen, weil Y.________ solche abgelehnt hat. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, diese für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen (Art. 105 Abs. 2 OG). Angesichts des kurzen ehelichen Zusammenlebens von rund einem Jahr, der Trennungszeit von inzwischen über vier Jahren und des klarerweise erloschenen Ehewillens der Gattin ist davon auszugehen, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und objektiv nicht mehr zu erwarten ist. Der Beschwerdeführer hat sich offensichtlich darauf eingerichtet, die nur noch auf dem Papier bestehende Ehe trotz faktischer Trennung und fehlender Aussicht auf Wiedervereinigung wegen des damit verbundenen Anwesenheitsrechts aufrechtzuerhalten. Hierzu dient Art. 7 ANAG (SR 142.20) nicht. Die gesetzliche Regelung will die Führung des Ehelebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - ermöglichen und absichern, jedoch nicht einem missbräuchlichen, ausschliesslich fremdenpolizeilich motivierten Festhalten an einer klar inhaltsleeren Ehe Vorschub leisten (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr wird der mit Blick auf die publizierte Rechtsprechung an Mutwilligkeit grenzenden Art der Prozessführung Rechnung getragen (Art. 153a Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

residence permitmarriage abusefamily reunificationseparationsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the residence permit could be extended on the basis of Art. 7 ANAG despite a broken marriage

Extrahierter Entscheid

No. Reliance on the marriage was abusive because the marital union had ended in fact and a resumption was no longer to be expected.

Extrahierte Begründung

The couple had lived together only briefly, had been separated for over four years, and the spouse had clearly lost the will to continue the marriage. Art. 7 ANAG protects genuine family life in Switzerland, not purely immigration-motivated adherence to an empty marriage.

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was obviously unfounded and could be decided in simplified procedure

Extrahierter Entscheid

Yes. The complaint was manifestly unfounded and could be resolved without exchange of written submissions under Art. 36a OG.

Extrahierte Begründung

The court relied on settled case law and found the factual findings of the cantonal decision binding and not shown to be manifestly incorrect or incomplete.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the court fee, set at CHF 2,000.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; the manner of litigation was close to vexatious, which was reflected in the amount of the fee.

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