Free legal aid denied to insolvent company in VAT dispute

2A.487/2004Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung07.09.2004Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the appeal against the refusal of free legal aid in a VAT case. It held that the institute of free legal aid is generally designed for natural persons and cannot ordinarily be invoked by legal entities, even if they are in liquidation or financially distressed. The appellant could not rely on the alleged poverty of its director and liquidator. The company therefore had to bear the costs of the federal proceedings, with the fee reduced in view of its financial situation.

Omnilex-Regeste

Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 152 Abs. 1 OG: unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen; die bundesrechtliche Befreiung von den Verfahrenskosten dient grundsätzlich dem Schutz mittelloser natürlicher Personen und ist auf juristische Personen nicht übertragbar. Diese können sich nicht auf „Bedürftigkeit“ im gleichen Sinne berufen; bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung haben sie den Konkurs anzumelden. Eine ausnahmsweise Gewährung kann zwar in Betracht fallen, wenn eine Gesellschaft gezwungen ist zu prozessieren, um ihr einziges Aktivum zu erhalten; bei einer gewöhnlichen Steuerstreitigkeit greift diese Ausnahme nicht. Die finanzielle Lage eines Aktionärs, Verwaltungsrats oder Liquidators ist für das Gesuch der juristischen Person unbeachtlich (vgl. consid. 2.2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.487/2004 /kil

Urteil vom 7. September 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
X.________ AG in Liquidation, handelnd durch A.________, Mitglied des Verwaltungsrats und Liquidator,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission,
Avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Gegenstand
Unentgeltliche Prozessführung (Mehrwertsteuer),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Zwischenentscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 4. August 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Zwischenentscheid vom 4. August 2004 wies der Präsident der Eidgenössischen Steuerrekurskommission das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung ab, welches die X.________ AG in Liquidation im Verfahren betreffend die Nachzahlung von Mehrwertsteuern in der Höhe von 324'466 Franken gestellt hatte. Gleichzeitig legte er den zu bezahlenden Kostenvorschuss auf 5'000 Franken fest.
2.
2.1 Hiergegen hat die X.________ AG in Liquidation am 23. August 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sie macht geltend, weder sie selbst noch ihr Verwaltungsrat und Liquidator A.________ verfügten über genügende Mittel, um den verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen. In einem Rechtsstaat dürfe eine korrekte Rechtsprechung nicht bloss eine Frage der finanziellen Mittel sein. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) abzuweisen:
2.2 Einer bedürftigen Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheint, kann Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gewährt werden (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 152 Abs. 1 OG). Das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch auf natürliche Personen zugeschnitten; juristische Personen können - obschon auch ihnen Parteistellung zukommt - die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich nicht beanspruchen (BGE 126 V 42 E. 4 S. 47; 119 Ia 337 E. 4b S. 339; 116 II 651 E. 2 S. 652 ff.). Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 152 Abs. 1 OG beruhen auf dem Gedanken, dass eine bedürftige natürliche Person - ohne durch die Pflicht zur Bevorschussung der Verfahrenskosten daran gehindert zu werden - die eigenen Rechte gleich wie eine Person soll geltend machen können, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt. Diese Überlegung lässt sich nicht auf juristische Personen übertragen, weil Letztere weder arm noch bedürftig werden, sondern nur sich zahlungsunfähig oder überschuldet erklären können und in dieser Situation gehalten sind, den Konkurs anzumelden (BGE 119 Ia 337 E. 4b S. 339). Zwar wurde erwogen, einer Aktiengesellschaft die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn sie zur Prozessführung gezwungen ist, um ihr einziges Aktivum zu erhalten (vgl. BGE 119 Ia 337 E. 4e S. 340 f.). Weil es sich vorliegend aber nicht um ein derartiges Verfahren, sondern um eine Steuerstreitigkeit handelt, steht eine solche Ausnahme nicht zur Diskussion. Nichts anderes ergibt sich aus der angeblichen Bedürftigkeit des Inhabers bzw. des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht mit den finanziellen Schwierigkeiten einer anderen (juristischen oder natürlichen) Person begründet werden.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art.159 OG). Dass ihr auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen. Hingegen ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ihrer finanziellen Situation Rechnung zu tragen (vgl. Art. 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

free legal aidlegal entityliquidationVATadvance on costsinsolvencytax disputecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a liquidated public limited company can obtain free legal aid and official counsel in a VAT tax appeal

Extrahierter Entscheid

No. Free legal aid under Art. 65(1) VwVG and Art. 152(1) OG is generally reserved to natural persons and cannot be claimed by legal entities in an ordinary tax dispute.

Extrahierte Begründung

The purpose of free legal aid is to protect indigent natural persons from being prevented by cost advances from asserting their rights. That rationale does not extend to legal persons, which are not considered indigent in the same sense; if insolvent or overindebted, they must seek bankruptcy. A narrow exception for a company needing litigation to preserve its only asset was not applicable here because the case concerned tax liability, not preservation of an asset.

Kernrechtsfrage

Whether the company's own lack of funds or the financial situation of its director/liquidator justified free legal aid

Extrahierter Entscheid

No. The financial hardship of another person cannot serve as the basis for the company's request.

Extrahierte Begründung

The request must be assessed on the applicant's own legal situation; the alleged poverty of the shareholder, director, or liquidator is irrelevant for the company's entitlement.

Kernrechtsfrage

Whether the advance of costs and the cantonal/federal costs order should be overturned

Extrahierter Entscheid

No. The company remained liable for costs, though the fee was set with regard to its financial situation.

Extrahierte Begründung

Because the appeal failed, the company had to bear the costs under the ordinary rules; no party compensation was awarded.

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