Proceedings terminated after withdrawal of appeal

2A.595/2003Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung03.02.2004Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellants withdrew their administrative law appeal against the refusal of suspensive effect in a collective life insurance tariff approval dispute. The Federal Supreme Court President declared the proceedings closed, treated the appellants as the losing party, and ordered them jointly and severally to pay a CHF 500 court fee. The appellants were further ordered to compensate the respondent CHF 2,800 for necessary legal costs incurred before the withdrawal, with the amount reduced to reflect that the work related to two parallel proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 159 Abs. 1 und 2 OG; withdrawal of an administrative appeal renders the dispute moot and permits the president to terminate the proceedings by order. The withdrawing party is to be treated as the losing party for costs purposes. Court fees are imposed on that party, and the opposing party is entitled to necessary party compensation for work already incurred before notice of the withdrawal; the amount may be reduced where the expenditure also served parallel proceedings.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.595/2003 /FRA /kil

Verfügung vom 3. Februar 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident.

Parteien
Schutzgemeinschaft für KMU und ihre Versicherten, Wassermatte 3, 6210 Sursee,
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hubatka,

gegen

Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, Postfach, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat
Dr. Manfred Bayerdörfer,
Bundesamt für Privatversicherungen,
Friedheimweg 14, 3003 Bern,
Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, Rämistrasse 74,
8001 Zürich.

Gegenstand
Abweisung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Tarifgenehmigung in der Kollektiv-Lebensversicherung),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung vom 28. November 2003.

Der Präsident hat nach Einsicht
in das Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 9. Januar 2004, womit diese ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Dezember 2003 zurückziehen,

in die Stellungnahme des Bundesamtes für Privatversicherungen vom 28. Januar 2004, welches im Hinblick auf die Verfahrensabschreibung beantragt, die Gerichtskosten, sofern nicht auf deren Erhebung verzichtet werde, den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen und diesen keine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei es seinerseits auf die Zusprechung einer solchen verzichte,
in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2004, welche beantragt, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen und diese seien in solidarischer Verbindung zu verpflichten, ihr eine angemessene Entschädigung für die in diesem Verfahren entstandenen Anwaltskosten zu bezahlen,

in Erwägung,
dass der Rechtsstreit mit der Rückzugserklärung dahinfällt, weshalb das Verfahren mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten als erledigt erklärt werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu entscheiden hat (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verb. mit Art. 40 OG),
dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer Rückzugserklärung als unterliegende Partei zu betrachten sind, weshalb ihnen die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG), wobei bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr dem bisher noch geringen Aufwand des Bundesgerichts Rechnung getragen werden kann,
dass die Beschwerdeführerinnen darüber hinaus zu verpflichten sind, der Beschwerdegegnerin die ihr durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG),
dass der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung bis 20. Januar 2004 angesetzt worden ist, gestützt worauf ihr Rechtsvertreter bis zur Bekanntgabe des Beschwerderückzugs bereits einen gewissen Aufwand getrieben hat, da nicht voraussehbar war, dass die Beschwerde zurückgezogen würde,
dass der entstandene Aufwand in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2004 nachvollziehbar dargestellt ist,
dass der Aufwand zwei parallele Verfahren betrifft (2A.594/2003 und 2A.595/2003), weshalb es sich rechtfertigt, entsprechend der Anregung des Vertreters der Beschwerdegegnerin die dem Gesamtaufwand entsprechende Parteientschädigung (Fr. 5'600.--) je zur Hälfte dem vorliegenden Verfahren bzw. dem Parallelverfahren zuzuordnen,

verfügt:
1.
Der Rechtsstreit wird infolge Rückzugs der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als erledigt erklärt.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.-- zu entschädigen, unter Solidarhaft.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesamt für Privatversicherungen und der Eidgenössischen Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident:

Schlagwörter

withdrawal of appealmootnesscourt costsparty compensationjoint and several liabilitysuspensive effectcollective life insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the withdrawn administrative appeal should be declared terminated

Extrahierter Entscheid

The dispute lapsed because the appellants withdrew the administrative appeal; the proceedings were declared closed by order.

Extrahierte Begründung

After withdrawal, the case no longer had a live dispute, so the president could terminate the proceedings and decide costs.

Kernrechtsfrage

How to allocate court costs after withdrawal

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellants, jointly and severally, in the amount of CHF 500.

Extrahierte Begründung

The withdrawing appellants are treated as the losing party; the court also took into account the limited work already done.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent was entitled to compensation for costs

Extrahierter Entscheid

The appellants must pay the respondent CHF 2,800 in party compensation, jointly and severally.

Extrahierte Begründung

The respondent had already incurred necessary work before learning of the withdrawal, and the claimed effort was partly attributable to a parallel case, so half of the total reasonable amount was allocated to this file.

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