Revision request on property gains tax filed out of time

2A.675/2006Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung15.11.2006Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A property owner transferred a holiday apartment to her children, prompting property gains tax. After the transfer was later reversed by agreement, she sought revision of the tax judgment. The Cantonal Court of Uri refused to enter into the revision request because it was filed late. On federal appeal, she mainly attacked the earlier merits judgment, but the Federal Supreme Court held that revision cannot be used to relitigate issues that should have been raised by ordinary appeal. It also upheld the finding that the revision request was time-barred, since the alleged new fact was known no later than mid-December 2005, whereas the request was only filed in May 2006.

Omnilex-Regeste

Art. 36a OG; revision of a final tax judgment is inadmissible as a substitute for ordinary appeal review. Revision may be sought only on the statutory grounds and within the applicable time limit running from discovery of the revision ground; arguments that could have been raised against the original judgment are excluded. Where the alleged new fact was known, at the latest, upon registration in the land register, a much later revision request is time-barred. Costs follow the outcome, and no party compensation is due to public authorities (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2A.675/2006 /leb

Urteil vom 15. November 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.________,

gegen

Amt für Steuern Uri, Winterberg, 6460 Altdorf,
Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Postfach 449, 6460 Altdorf.

Gegenstand
Revision (Grundstückgewinnsteuer),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 6. Oktober 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Vertrag vom 6. November 2002 hat A.________ ihren drei Kindern das Eigentum an einer Ferienwohnung in X.________ übertragen. Die Steuerverwaltung des Kantons Uri erhob hierfür eine Grundstückgewinnsteuer von 143'577 Franken, was das Obergericht des Kantons Uri mit Urteil vom 2. September 2005 schützte.
Am 1. Dezember 2005 schlossen A.________ und ihre Kinder eine Vereinbarung, gemäss welcher der "Abtretungsvertrag" vom 6. November 2002 aufgehoben und das Eigentum an der Ferienwohnung auf A.________ rückübertragen wurde.
Am 15. Mai 2006 stellte A.________ ein Revisionsgesuch betreffend die Grundstückgewinnsteuer, auf welches das Obergericht des Kantons Uri, an das das Gesuch zuständigkeitshalber überwiesen wurde, am 6. Oktober 2006 nicht eintrat.
2.
Am 8. November 2006 hat A.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen:
2.1 In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde übt die Beschwerdeführerin vornehmlich appellatorische Kritik am (materiellen) Urteil vom 2. September 2005, mit welchem das Obergericht die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer als rechtmässig beurteilte. Offensichtlich verkennt sie den Charakter des Revisionsverfahrens: Dieses hat einen rechtskräftigen Entscheid zum Gegenstand, der aus anderen als den gesetzlich genau umschriebenen Revisionsgründen nicht mehr abgeändert werden kann (selbst wenn er mit Fehlern behaftet sein sollte). Eine nachträgliche Anpassung gestützt auf Rügen, welche im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten vorgetragen werden können, ist zum Vornherein ausgeschlossen. Demnach hätte die Beschwerdeführerin ihre Kritik am Urteil vom 2. September 2005 im Rahmen einer gegen eben diesen Entscheid erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde üben müssen; im vorliegenden Verfahren sind ihre entsprechenden Ausführungen untauglich, weshalb nicht weiter auf sie einzugehen ist.
2.2 Nur am Rande äussert sich die Beschwerdeführerin zum Umstand, dass das Obergericht auf ihr Revisionsgesuch nicht eingetreten ist: Sie sieht im Vertrag, welcher zur Rückübertragung der Liegenschaft auf sie geführt hat, eine neue Tatsache, die eine Revision des Entscheids über die Grundstückgewinnsteuer bedinge (vgl. Art. 3 des Urner Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer [GStG] in Verbindung mit Art. 182 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri [StG/UR] sowie Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]). Dabei nimmt sie jedoch mit keinem Wort Stellung zum Umstand, dass die Vorinstanz auf ihr dahingehend begründetes Revisionsgesuch bereits darum nicht eingetreten ist, weil dieses nicht innert der 90-tägigen Frist eingereicht worden sei, welche ab Entdeckung des Revisionsgrunds läuft (vgl. Art. 3 GStG in Verbindung mit Art. 183 StG/UR; vgl. auch Art. 51 Abs. 3 StHG). Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht mit der Feststellung, das Gesuch sei verspätet, Bundesrecht verletzt haben könnte: Der Vertrag, welcher nach Auffassung der Beschwerdeführerin eine neue Tatsache darstellt, ist am 1. Dezember 2005 geschlossen und die Beschwerdeführerin in der Folge spätestens am 16. Dezember 2005 im Grundbuch als Eigentümerin der Liegenschaft eingetragen worden. Zwar hat sie die Finanzdirektion des Kantons Uri am 24. Januar 2006 in allgemeiner Form auf diesen Umstand hingewiesen, ein Revisionsgesuch hat die Beschwerdeführerin aber unbestrittenermassen erst am 15. Mai 2006 und mithin klar nach Fristablauf gestellt.
3.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Steuern Uri und dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

revisionproperty gains taxtime limitnew factsfinal judgmentsummary procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could reopen the merits of the final 2005 tax judgment in revision proceedings

Extrahierter Entscheid

No. Revision cannot be used to challenge the merits of a final judgment on grounds that could have been raised in an ordinary appeal.

Extrahierte Begründung

Revision targets only a final decision and is limited to legally defined revision grounds; post hoc attacks on the merits are inadmissible.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court violated federal law by declaring the revision request time-barred

Extrahierter Entscheid

No. The 90-day revision deadline ran from discovery of the alleged new fact, and the request was filed well after expiry.

Extrahierte Begründung

The agreement was concluded on 2005-12-01 and the appellant was at the latest registered as owner by 2005-12-16; even on her own account the revision request was only filed on 2006-05-15.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the court fee and no party compensation is awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; no indemnity is due to the respondent authorities.

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