Withdrawal of appeal; costs imposed on Canton of Graubünden

2C_102/2012Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung25.10.2012Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Canton of Graubünden withdrew its appeal against the Administrative Court of Graubünden concerning repayment of legal aid. The Federal Court therefore discontinued the proceedings by order under Art. 32(2) BGG. It imposed court costs of CHF 200 on the Canton and denied any party compensation. The order was issued by the single judge of the Second Public Law Division.

Omnilex-Regeste

Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde und Abschreibung des Verfahrens; bei Rückzug kann der Instruktionsrichter das bundesgerichtliche Verfahren ohne Weiteres als erledigt abschreiben. Dabei sind die Gerichtskosten nach Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG der zurückziehenden Partei aufzuerlegen, sofern keine besonderen Gründe entgegenstehen. Parteientschädigungen werden nur zugesprochen, wenn die Voraussetzungen von Art. 68 BGG erfüllt sind; bei blosser Abschreibung infolge Rückzugs besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_102/2012

Verfügung vom 25. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte
Regierung des Kantons Graubünden,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unentgeltliche Prozessführung (Rückerstattung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer, vom 13. Dezember 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Regierung des Kantons Graubünden vom 31. Januar 2012 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer, vom 13. Dezember 2011,
in die Verfügung vom 16. März 2012, womit das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_100/2012 vorläufig sistiert worden ist,
in das Schreiben der Regierung des Kantons Graubünden vom 23. Oktober 2012, womit die Beschwerde vom 31. Januar 2012 unter Hinweis auf das mittlerweile ergangene Urteil 2C_100/2012 des Bundesgerichts vom 25. September 2012 zurückgezogen wird,

in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters als Einzelrichter abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Kanton Graubünden aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG) und keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 BGG),

verfügt der Einzelrichter:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Kanton Graubünden auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Winiger

Schlagwörter

appeal withdrawalcase discontinuancecourt costsparty compensationlegal aid reimbursement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal proceedings should be discontinued after withdrawal of the appeal.

Extrahierter Entscheid

The proceedings were struck off the docket because the appeal had been withdrawn.

Extrahierte Begründung

Under Art. 32(2) BGG, the instructing judge may discontinue the case by order once the appeal is withdrawn.

Kernrechtsfrage

How the court costs and party compensation should be allocated after the withdrawal.

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 200 were imposed on the Canton of Graubünden, and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The court ordered costs under Arts. 65 and 66 BGG and held that no compensation was due under Art. 68 BGG.

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