Art. 93 Abs. 1 BGG; Anfechtbarkeit prozessleitender Zwischenentscheide; ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid ist nur zulässig anfechtbar, wenn ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil droht. Ein blosser prozessleitender Schritt zur Klärung der Rechtzeitigkeit einer Eingabe begründet keinen solchen Nachteil, da die Partei durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht irreparabel präjudiziert wird. Mangels Eintretensvoraussetzungen ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten; die Kosten folgen dem Unterliegerprinzip nach Art. 65 und 66 BGG, eine Parteientschädigung an die obsiegende Behörde entfällt nach Art. 68 Abs. 3 BGG.
2C_105/2021
Urteil vom 3. Februar 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016, Ordnungsbusse,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 12. Januar 2021 (GB.2020.00007).
1.1. Im Zusammenhang mit der Steuerperiode 2016, Ordnungsbusse im Bereich der direkten Bundessteuer, hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf Beschwerde von A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) das Verfahren GB.2020.00007 eröffnet. Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2020 setzte das Verwaltungsgericht der Steuerpflichtigen eine Frist von zehn Tagen an, um eine verbesserte Beschwerdeschrift nachzureichen. Die Steuerpflichtige gab am 11. Januar 2021 eine ergänzte Beschwerdeschrift zu den Akten. Mit weiterer Präsidialverfügung vom 12. Januar 2021 setzte das Verwaltungsgericht der Steuerpflichtigen eine Frist von zehn Tagen, um die rechtzeitige Einreichung der Eingabe vom 11. Januar 2021 nachzuweisen, ansonsten auf die Beschwerde bzw. das Begehren um gerichtliche Beurteilung nicht eingetreten werde.
1.2. Mit Eingabe vom 31. Januar 2021 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, die Präsidialverfügung sei nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Beschwerde materiell einzutreten.
2.1. Die Vorinstanz hat eine prozessleitende Verfügung erlassen. Selbst wenn diese als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zu betrachten wäre, was nicht zu entscheiden ist, könnte auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden. Wie der Steuerpflichtigen mehrfach, zuletzt mit Urteil 2C_98/2021 vom 1. Februar 2021 E. 2.1, dargelegt wurde, setzt das Eintreten auf die gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG gerichtete Beschwerde unter anderem voraus, dass ein Nachteil rechtlicher Natur droht, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 144 III 253 E. 1.3 S. 253 f.). Davon kann hier keine Rede sein, hat die Vorinstanz die Steuerpflichtige doch einzig aufgefordert, sich zur Rechtzeitigkeit der ergänzten Beschwerdeschrift zu äussern. Ein irgendwie gearteter Nachteil rechtlicher Natur kann der Präsidialverfügung vom 12. Januar 2021 nicht entnommen werden.
2.2. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu geschehen.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zulasten der unterliegenden Partei zu verlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher