{T 1/2}
2C_183/2009
Verfügung vom 2. Juli 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Wolfgang Straub, Fürsprecher, Dr. Fridolin Walther (Walther Leuch Howald), c/o Deutsch Wyss und Partner, Effingerstrasse 17, Postfach 5860, 3001 Bern,
gegen
Gegenstand
Beschaffung von Hörgeräten,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, vom 13. Februar 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 16. März 2009 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2009 betreffend Beschaffung von Hörgeräten,
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2009, womit unter Hinweis auf eine gleichentags zwischen den Parteien zustande gekommene umfassende Einigung und gestützt auf die Zusagen der Gegenparteien, die von ihnen beim Bundesgericht und beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Beschwerden zurückzuziehen, die Beschwerde vom 16. März 2009 zurückgezogen und darum ersucht wird, das Verfahren 2C_183/2009 als erledigt abzuschreiben, unter Tragung der Gerichtskosten durch den Beschwerdeführer und Wettschlagung der Parteikosten,
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
dass auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG) und angesichts des Antrags auf Wettschlagung der Parteikosten (s. dazu auch die Eingaben der Beschwerdegegner 1 - 11 vom 29. Juni 2009 und der Beschwerdegegner 12 - 18 vom 30. Juni 2009) keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller