Federal appeal rejected for insufficient reasoning

2C_193/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung26.02.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant’s filing did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG. He failed to engage with the cantonal court’s decisive reasons for denying renewal of the residence permit, namely the separation from his wife, the insufficient length of the marriage, and the lack of any entitlement under Art. 50 AuG or Art. 8 EMRK. The court therefore issued a non-entry decision in simplified procedure under Art. 108 BGG and charged the appellant CHF 300 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Rechtsschrift muss die Begehren und eine sachbezogene, hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthalten. Es genügt nicht, Vorbringen zu wiederholen oder bloss allgemeine Umstände geltend zu machen, wenn diese den vorinstanzlichen Entscheid nicht in Frage stellen. Fehlt eine solche Auseinandersetzung offensichtlich, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel nicht ein (vgl. Art. 108 BGG). Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 65 und 66 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_193/2013

Urteil vom 26. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dezember 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ reiste offenbar 2008 in die Schweiz ein. Später heiratete er eine Schweizer Bürgerin, und er erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern lehnte eine Verlängerung der Bewilligung mit Verfügung vom 19. Juli 2012 ab; gleichzeitig ordnete es die Wegweisung an. Eine Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos (Entscheid vom 9. November 2012). Mit Urteil vom 17. Dezember 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Am 16. Januar 2013 reichte X.________ dem Bundesgericht ein als Beschwerde bezeichnetes, vom 15. Januar 2013 datiertes Schreiben ein, worin er Bezug nahm auf einen "Bericht" des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern und in Aussicht stellte, weitere Dokumente einreichen zu wollen. Da bis dahin keine weiteren Eingaben zu verzeichnen waren, wurde X.________ am 19. Februar 2013 mitgeteilt, dass das Bundesgericht gestützt auf die Eingabe vom 15. Januar 2013 kein förmliches Verfahren eröffnen könne. Am 25. Februar 2013 reichte dieser "die verlangten Dokumente" nach, darunter das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dezember 2012. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Rechtsschriften haben gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit es überhaupt von einer gültig erhobenen Beschwerde ausging, erkannt, dass der Beschwerdeführer seit August 2011 von seiner Ehefrau getrennt lebe und die Ehegemeinschaft nicht drei Jahre gedauert habe, sodass er weder gestützt auf Art. 42 Abs. 1 noch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beanspruchen könne; sodann habe er keine Gründe angeführt, aus welchen sich ein Verlängerungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG (wichtige persönliche Gründe) oder ein grundsätzliches Bleiberecht nach Art. 8 EMRK ableiten liesse, wobei solche auch nicht ersichtlich seien; schliesslich hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Verweigerung einer ermessensweisen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (diesbezüglich wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig, vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) auf die Erwägungen im Entscheid der Polizei- und Militärdirektion verwiesen.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15./16. Januar 2013 lässt jegliche Auseinandersetzung mit diesen entscheidwesentlichen Erwägungen vermissen. Weder ist, da die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt sind, der Hinweis auf die angeblich gute Integration von rechtlicher Bedeutung, noch sind die (wenn auch durch Arztberichte begleiteten) Ausführungen zur Gesundheit oder die vagen Hinweise auf "Probleme in Heimat" geeignet, einen Anspruchstatbestand nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG zu dokumentieren.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

admissibilityreasoned appealnon-entryresidence permitremovalcostssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the statutory reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not address the decisive reasoning of the cantonal judgment and therefore lacked an adequate substantiated challenge.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 BGG, the appellant had to explain in a focused manner why the challenged decision violated law. His submissions on integration, health, and problems in his home country did not engage with the cantonal court's findings on separation, insufficient duration of the marriage, and the absence of any entitlement under the cited provisions.

Kernrechtsfrage

Costs of the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant according to the outcome.

Extrahierte Begründung

The losing party bears the costs under Art. 66 para. 1 BGG; the court fixed them at CHF 300.

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