Late appeal against extended deportation detention

2C_226/2007Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung23.05.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appeal against the Bern detention-extension order was manifestly late. Because the 30-day time limit under the BGG had long expired, the Court refused to enter into the matter in simplified proceedings under Art. 108 BGG. It added that, even if examined on the merits, the request for release so the appellant could pack his belongings would not justify discharge from deportation detention. No court costs were charged exceptionally.

Omnilex-Regeste

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; verspätete Beschwerde gegen die Verlängerung der Ausschaffungshaft. Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist und wird mit Zustellung der vollständigen Ausfertigung ausgelöst; nach unbenutztem Ablauf ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Materiell unerhebliche Begehren, die bloss organisatorische Vorkehren im Hinblick auf die Ausreise betreffen, vermögen die Haftentlassung nicht zu rechtfertigen (vgl. consid. 2). Eine Kostenauflage kann bei besonderer Konstellation ausnahmsweise unterbleiben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_226/2007 /ble

Urteil vom 23. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 19. Februar 2007.

Der Präsident stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Der nach behördlicher Erkenntnis aus Guinea stammende X.________ (geb. 1987) befindet sich seit dem 19. November 2006 in Ausschaffungshaft. Nach mündlicher Verhandlung verlängerte der Haftrichter 4 des Haftgerichts III Bern-Mittelland mit Entscheid vom 19. Februar 2007 die Ausschaffungshaft bis zum 18. November 2007.
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenem, in französischer Sprache verfasstem Schreiben vom 14. Mai (Postaufgabe 15. Mai, Eingang beim Bundesgericht am 21. Mai) 2007 beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Haftrichters und die Entlassung aus der Haft, damit er vor seiner Ausreise seine Sachen packen könne.
2.
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Vorliegend ist die Frist zur Anfechtung des Entscheids des Haftrichters vom 19. Februar 2007 längst abgelaufen. Auf die verspätete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen erwiese sie sich ohnehin als unbegründet, da die Mitnahme der persönlichen Effekten bloss eine Frage der Organisation ist und offensichtlich keine Haftentlassung zu rechtfertigen vermöchte.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig; auf die Erhebung von Kosten ist indessen ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt der Präsident
im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

deportation detentiontime limitinadmissibilitysimplified procedurecourt costsrelease request

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the detention-extension decision was filed within the statutory time limit.

Extrahierter Entscheid

The appeal was filed far out of time and therefore could not be considered.

Extrahierte Begründung

Under Art. 100(1) BGG, the appeal must be filed within 30 days from service of the full decision. That period had long expired.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant should be released so he could pack his belongings before departure.

Extrahierter Entscheid

No release was warranted; taking personal effects is merely an organizational matter.

Extrahierte Begründung

Even on the merits, the request did not justify ending detention because it related only to travel/organizational arrangements.

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