Proceedings discontinued after settlement and withdrawal

2C_232/2014Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung07.07.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The parties reached a settlement before the State Council of Valais on 2014-06-27 in a public procurement dispute. The appellant then expressly withdrew his federal appeal on 2014-07-04. The Federal Supreme Court therefore discontinued the proceedings under Art. 32(2) BGG. In accordance with the settlement, it ordered court costs of CHF 500 against the appellant and awarded no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 32 Abs. 2 BGG; Abschreibung des Verfahrens bei Gegenstandslosigkeit oder Rückzug; der Instruktionsrichter entscheidet hierüber als Einzelrichter. Wird das bundesgerichtliche Verfahren durch Vergleich gegenstandslos und erklärt der Beschwerdeführer den Rückzug der Beschwerde, ist das Verfahren abzuschreiben. Die Kosten werden nach der Vereinbarung oder, fehlender Vereinbarung, nach den allgemeinen Kostenregeln auferlegt; eine Parteientschädigung entfällt, wenn die Parteien darauf verzichten (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

2C_232/2014

Verfügung vom 7. Juli 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ Sàrl,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Me Jacques Fournier, avocat,

Staatsrat des Kantons Wallis,
Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten.

Gegenstand
Submission,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 7. Februar 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 7. Februar 2014 betreffend Submission,
in das Schreiben des Rechtsanwalts der B.________ Sàrl vom 30. Juni 2014, der auf die vor der Staatsanwalt des Kantons Wallis am 27. Juni 2014 zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und der B.________ Sàrl sowie deren Verantwortlichen persönlich geschlossene Vereinbarung (Conciliation) hinweist,
in besagte Vereinbarung vom 27. Juni 2014, wonach der Beschwerdeführer sich verpflichtet, die beim Bundesgericht gegen das kantonsgerichtliche Urteil vom 7. Februar 2014 erhobene Beschwerde zurückzuziehen (Ziff. 3 erster Satz), die Verfahrenskosten vor Kantonsgericht und Bundesgericht zu übernehmen (Ziff. 5) und die ihm anfallenden Parteikosten selber zu tragen (Ziff. 7), die B.________ Sàrl auf die Ausrichtung der ihr durch das Kantonsgericht zugesprochenen Parteientschädigung sowie auf die Zusprechung einer Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren verzichtet (Ziff. 6) und beide Parteien ermächtigt sind, die Vereinbarung dem Bundesgericht zuzustellen "pour valoir retrait du recours" (Ziff. 3 zweiter Satz),
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2014, womit er seinerseits ausdrücklich den Rückzug der Beschwerde erklärt,

in Erwägung,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet,
dass das vorliegende Verfahren gestützt auf die Conciliation vom 27. Juni 2014 bzw. die Rückzugserklärung vom 4. Juli 2014 abgeschrieben werden kann,
dass die entstandenen Gerichtskosten vereinbarungsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung geschuldet ist,

verfügt der Instruktionsrichter:

1.

Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

public procurementwithdrawalsettlementmootnesscostsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal had to be discontinued after settlement and withdrawal.

Extrahierter Entscheid

The proceedings were discontinued because the dispute had become moot through the settlement and the appellant expressly withdrew the appeal.

Extrahierte Begründung

Under Art. 32(2) BGG, the instructing judge may decide alone on striking a case off the list when it becomes moot or is withdrawn; those conditions were met here.

Kernrechtsfrage

How the court costs should be allocated after discontinuation.

Extrahierter Entscheid

The CHF 500 court costs were charged to the appellant in accordance with the parties' settlement.

Extrahierte Begründung

The settlement expressly provided that the appellant would bear the procedural costs before both courts and that no party compensation was owed.

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