Non-entry on tax appeal; case forwarded to cantonal commission

2C_253/2011Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung23.03.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayer challenged a cantonal tax appeal order striking his case off the roll on the assumption that he had withdrawn it. The Federal Supreme Court held that his filing of 21 March 2011 was not, in substance, a proper appeal but a clarification that he had not withdrawn the cantonal appeal. Because the cantonal commission could still correct its own misunderstanding and issue a substantive decision if needed, no federal remedy was presently available. The matter was forwarded to the cantonal commission, the federal proceedings were struck off, and no costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Zulässigkeit einer Eingabe an das Bundesgericht, die sich inhaltlich als Klarstellung gegenüber der Vorinstanz erweist. Eine als Rechtsmittel bezeichnete Eingabe ist nach ihrem wirklichen Gehalt zu würdigen. Dient sie lediglich der Berichtigung eines Missverständnisses der Vorinstanz über einen allfälligen Rückzug der Beschwerde und besteht noch die Möglichkeit, dass diese die Abschreibung selber aufhebt und materiell entscheidet, fehlt es gegenwärtig an einem Anfechtungsobjekt bzw. an Raum für ein bundesgerichtliches Rechtsmittel. Das Verfahren ist abzuschreiben; Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_253/2011

Verfügung vom 23. März 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Wallis.

Gegenstand
Veranlagungen der Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern 2008,

Beschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 7. Februar 2011.

Erwägungen:
X.________ hatte am 21. Juni 2010 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Wallis vom 21. Mai 2010 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2008 (Beschwerde Nr. 2010/32) erhoben.

Auf eine Anfrage der Steuerrekurskommission vom 25. August 2010 hin teilte X.________ der Steuerrekurskommission mit, dass er die "Beschwerde vom 21. Dezember 2006 für die Veranlagungen der Jahre 2005 zurückziehe". Am 7. Februar 2011 entschied der Präsident der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis: "Die Beschwerde Nr. 2010/32 wird aufgrund des Rückzugs abgeschrieben".

Am 22. Februar 2011 stellte X.________ gegenüber der Steuerrekurskommission klar, dass er die Beschwerde betreffend die Veranlagungen 2008 nicht zurückgezogen habe. In ihrer Antwort vom 23. Februar 2011 räumte die Rekurskommission ein, dass ihr bei der Interpretation des Rückzugsschreibens ein Irrtum (Fehler) unterlaufen sei; allerdings stellte sie klar, dass sie trotzdem davon ausgehe, dass X.________ die Beschwerde betreffend die Veranlagungen 2008 zurückziehe; für den Fall, dass dem nicht so sein sollte, bat sie ihn um Mitteilung, damit sie den Abschreibungsentscheid annullieren und einen materiellen Entscheid fällen könne.

X.________ ist am 21. März 2011 mit als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" bezeichnetem Schreiben ans Bundesgericht gelangt. Er stellt den Antrag, der Präsidialentscheid der Rekurskommission vom 7. Februar 2011 sei aufzuheben. Er betont nochmals, dass die Beschwerde für das Jahr 2008 nie zurückgezogen worden sei; er habe sich im Sinne des Schreibens der Rekurskommission vom 23. Februar 2010 mit deren Sekretär in Verbindung setzen wollen, um den Fall zu klären und "allenfalls den Entscheid zurückzuziehen"; die zuständigen Personen seien jedoch nicht erreichbar gewesen, weil das Büro nur am Mittwoch besetzt sei.

Gestützt auf die Eingabe vom 21. März 2011 ist vor Bundesgericht ein förmliches Verfahren eröffnet worden (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten). Sie erweist sich aber bei näherem Zusehen als Antwort auf das Schreiben der Rekurskommission vom 23. Februar 2011 und als Erklärung, die Beschwerde betreffend die Veranlagungen würde nicht zurückgezogen. Sie ist entsprechend an die Rekurskommission zu überweisen, damit diese im Sinne ihres Schreibens vom 23. Februar 2011 tätig werde. Raum für ein Rechtsmittel ans Bundesgericht besteht (zurzeit) nicht, und das Verfahren ist mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abzuschreiben (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG).

Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); Anlass für die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht nicht.

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Schlagwörter

tax assessmentwithdrawal of appealadmissibilitystriking offcost waiver

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing to the Federal Supreme Court was admissible as an appeal against the cantonal commission's withdrawal-based striking-off order.

Extrahierter Entscheid

No admissible appeal lay to the Federal Supreme Court at this stage; the filing was to be treated as a response to the cantonal commission and forwarded there.

Extrahierte Begründung

The submission of 21 March 2011 was, on closer view, not a proper federal appeal but an explanation that the cantonal appeal concerning the 2008 assessments had not been withdrawn. Since the commission had indicated it could annul its striking-off order if that was confirmed, there was presently no room for federal judicial review.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged.

Extrahierte Begründung

The President considered it appropriate to waive costs under the Federal Supreme Court Act.

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