Non-renewal of residence permit after marital separation

2C_272/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung11.04.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the public-law appeal against the refusal to renew a residence permit and the removal order. The appellant, a Nigerian national married to a Swiss citizen, could not rely on Art. 42 and Art. 50 AuG because the marital community had lasted less than three years and his allegations of domestic violence did not undermine the cantonal court’s assessment. His reference to a possible future claim under Art. 8 ECHR was speculative. The request for legal aid was rejected as the appeal was hopeless, and court costs of CHF 1,500 were imposed on him.

Omnilex-Regeste

Art. 42, Art. 50 AuG; Art. 8 EMRK; Art. 64, 65, 66 BGG; renewal of residence permit after dissolution of marital union. A foreign spouse of a Swiss national has a statutory right to renewal only if the marital community lasted at least three years and the integration requirements are met; absent that threshold, renewal may still be justified where the foreign spouse proves compelling personal reasons, in particular domestic violence, but the burden remains on the applicant to substantiate such circumstances. Mere assertions, speculative future matrimonial plans, or unsubstantiated references to Convention rights do not establish a present entitlement. An appeal challenging a purely discretionary renewal is inadmissible under Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG. Legal aid is refused where the appeal is manifestly hopeless (consid. 2.1-2.5).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_272/2013

Urteil vom 11. April 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Ralph George,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2013.

Erwägungen:

1.
X.________, 1977 geborener Nigerianer, reiste im April 2009 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Ab Dezember 2009 galt er als verschwunden. Am 12. Dezember 2009 heiratete er in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin, am 24. September 2010 zog er zu ihr in die Schweiz. Gestützt auf die - kinderlos gebliebene - Ehe wurde ihm eine bis 23. September 2011 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die eheliche Hausgemeinschaft wurde im April 2011 definitiv aufgelöst. Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 lehnte das Amt für Personenstand und Migration des Kantons Bern eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab; zugleich wies es ihn aus der Schweiz weg. Eine Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos. Mit Urteil vom 11. Februar 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 6. August 2012 erhobene Beschwerde ab; die Ausreisefrist setzte es neu auf den 27. März 2013 an.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. März 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern.
Am 28. März 2013 hat der Beschwerdeführer innert ihm hierfür angesetzter Frist eine vollständige Ausfertigung des angefochtenen Urteils nachgereicht. Weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist noch mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Allerdings hat die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert, sodass er eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 42 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht beanspruchen kann. Hingegen beruft er sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG und macht geltend, er sei Opfer häuslicher Gewalt geworden. Das Verwaltungsgericht hat umfassend die diesbezüglich massgeblichen Kriterien dargelegt und die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick darauf gewürdigt. Was in der Beschwerde dazu vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts (namentlich E. 2.3 und 2.4) in Frage zu stellen; es kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Die Bewilligungsverweigerung ist unter dem Aspekt der Ehe mit einer Schweizer Bürgerin nicht rechtsverletzend.

2.2 Der Beschwerdeführer macht zusätzlich geltend, er könne bald einen neuen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung geltend machen; nach der Scheidung von seiner heutigen Ehefrau - die Scheidungsklage soll in der ersten Hälfte April 2013 eingereicht werden - könnten Vorbereitungen zur Heirat mit einer Bekannten eingeleitet werden. Seine diesbezüglichen Ausführungen (wie der nicht näher präzisierte Hinweis auf BGE 137 I 351) sind nicht geeignet, das vom Verwaltungsgericht in E. 2.1 am Ende hierzu Erwogene zu widerlegen. Das Gesuch um Bewilligungsverlängerung lässt sich nicht auf Art. 8 EMRK stützen.

2.3 Anspruch auf eine Bewilligungsverlängerung nach freiem Ermessen (Ziff. III. 4 der Beschwerdeschrift) besteht nicht, und insofern ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.5 Dem am 25. März 2013 separat gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

residence permitfamily reunificationmarital separationdomestic violencelegal aidinadmissibilityremoval orderspeculative future claim

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had a right to renewal of his residence permit based on marriage to a Swiss citizen under Art. 42 and Art. 50(1)(a) AuG.

Extrahierter Entscheid

No. The marital household lasted less than three years, so no entitlement to renewal arose on that basis.

Extrahierte Begründung

The Federal Court referred to the cantonal court’s reasoning and found nothing in the appeal to undermine the conclusion that the statutory three-year cohabitation requirement was not met.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could rely on Art. 50(1)(b) and (2) AuG due to alleged domestic violence.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal did not displace the cantonal court’s detailed assessment rejecting the domestic-violence claim.

Extrahierte Begründung

The arguments raised were insufficient to call into question the cantonal court’s evaluation of the relevant criteria and evidence.

Kernrechtsfrage

Whether a future possible immigration entitlement under Art. 8 ECHR or prospective remarriage could justify renewal now.

Extrahierter Entscheid

No. The asserted future developments were too speculative to found a present right to a residence permit.

Extrahierte Begründung

The appellant’s statement about a planned divorce and possible future marriage did not rebut the cantonal court’s conclusion that no present claim existed.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible insofar as it invoked a discretionary renewal of the permit.

Extrahierter Entscheid

No. To that extent the matter was inadmissible under Art. 83(c)(2) BGG.

Extrahierte Begründung

A permit renewal based solely on free administrative discretion does not fall within the admissible scope of the public-law appeal.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid and appointed counsel should be granted.

Extrahierter Entscheid

No, because the appeal was hopeless.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, legal aid is unavailable where the appeal lacks prospects of success.

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