Appeal struck off as moot; no costs or compensation

2C_366/2010Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung03.03.2011Not Examined

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court struck the appeal off the roll because the appellant had been granted a new residence permit after marrying a Swiss citizen, removing the current legal interest in the pending proceedings. The court held that no party compensation was due because the appellant had not shown a probable chance of success before the case became moot. It also waived court costs. The order was issued by a single judge with a court clerk and notified to the appellant and the authorities involved.

Omnilex-Regeste

Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde und Kostenfolge: Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse nach Rechtshängigkeit weg, wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben. Eine Parteientschädigung setzt voraus, dass die beschwerdeführende Partei bei summarischer Prüfung vor Eintritt des Erledigungsgrundes als wahrscheinlich obsiegend erscheint; fehlt es daran, ist keine Entschädigung zuzusprechen. Bei Gegenstandslosigkeit kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_366/2010

Verfügung vom 3. März 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Antigone Schobinger,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer,
vom 10. März 2010.

Erwägungen:

1.
X.________ (damals Y.________) hat am 29. April 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2010 betreffend Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) eingereicht. Nachdem der Aufenthalt der Beschwerdeführerin am 11. November 2010 infolge Heirat mit einem Schweizer Bürger vom Migrationsamt neu geregelt wurde, räumte der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht Gelegenheit ein, sich zur in Aussicht genommenen Verfahrensabschreibung sowie zur Kostenregelung zu äussern. Mit Eingabe vom 21. Februar 2011 erklärt sich die Beschwerdeführerin mit der vorgesehenen Verfahrenserledigung einverstanden und beantragt eine volle Prozessentschädigung. Die übrigen Verfahrensbeteiligten sowie das Verwaltungsgericht haben stillschweigend auf eine Stellungnahme verzichtet.

2.
Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde dahingefallen bzw. ist diese gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist mithin durch Entscheid des Instruktionsrichters als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), wobei dieser - mit summarischer Begründung - über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung entscheidet (vgl. Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).

3.
Der Beschwerdeführerin wäre nur eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn sie bei summarischer Prüfung der Angelegenheit auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als obsiegende Partei zu betrachten wäre. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine definitiv gescheiterte Ehe wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2008 (2C_660/2008) in Anwendung des Bundesgesetzes vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) bestätigt. Da bei der Eheschliessung - anders als beim Kindesverhältnis (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2 S. 181 f.) - kein Dauersachverhalt begründet wird, kann auf ein neues Gesuch bzw. ein Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung, dass neues Recht in Kraft getreten ist, das günstiger sei, in der Regel nicht eingetreten werden. Dass die damalige Ehe der Beschwerdeführerin erst nach dem Inkrafttreten (1. Januar 2008) des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) am 28. Januar 2009 geschieden wurde, kann schon deshalb keine Rolle spielen, weil vorliegend im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts ohnehin (schon lange) keine schützenswerte eheliche Beziehung mehr bestand. An dieser rechtskräftig festgestellten Tatsache vermag auch die nachträgliche, aufgrund der zeitlichen Geltendmachung im Übrigen wenig glaubhafte Erklärung des damaligen Ehegatten vom 9. Januar 2009, wonach er die eheliche Beziehung in seinen früheren Aussagen zu negativ geschildert habe, nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen; andererseits rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Demnach verfügt der Instruktionsrichter:

1.
Das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Stadelmann Dubs

Schlagwörter

mootnessresidence permitparty compensationcourt costslegal interestimmigration

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the denial of a residence permit had become moot after a new permit was issued

Extrahierter Entscheid

The appeal was struck off because the appellant no longer had a current legal interest after the permit was newly regulated.

Extrahierte Begründung

The granting of the residence permit eliminated the current need for judicial protection, so the proceedings had to be closed by the instructing judge.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to party compensation

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

A compensation award requires a probable prospect of success before the matter became moot; that was not the case here.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances and the mootness of the case, the court waived costs.

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