Art. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; challenge to a non-entry decision: the appeal must specifically and substantively address the reasoning that led to non-entry. Mere disagreement with the outcome or repetition of substantive claims is insufficient. In complaints alleging violation of fundamental rights or cantonal law, a qualified duty of substantiation applies; the federal court reviews cantonal law only for constitutional violations, in particular arbitrariness. If these requirements are not met, the appeal is manifestly unfounded and the President may decline to enter in simplified proceedings (consid. 2-3).
2C_409/2025
Urteil vom 1. September 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungs- gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, vom 24. Juni 2025 (VB.2024.00783).
1.1. Der dominikanische Staatsangehörige A.________ reiste am 30. April 1992 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei seiner Mutter.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 wurde die Niederlassungsbewilligung von A.________ infolge seiner mehrfachen Straffälligkeit, des fortgesetzten Sozialhilfebezugs sowie der mutwilligen Schuldenwirtschaft widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt (Rückstufung). Die Aufenthaltsbewilligung wurde bis am 6. Januar 2022 befristet.
A.________ ist nach eigenen Angaben am 10. Januar 2021 nach U.________ im Kanton Graubünden gezogen. Sein Gesuch vom 3. Januar 2022 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Graubünden wurde mit Schreiben des Amts für Migration und Zivilrecht Graubünden vom 6. Januar 2022 abgelehnt.
1.2. Mit Verfügung vom 3. September 2024 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von A.________ vom 28. Juli 2023 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich ab.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. November 2024 ab.
1.3. Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 24. Juni 2025 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, auf eine gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion gerichtete Beschwerde von A.________ infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein.
1.4. A.________ erhebt mit Eingabe vom 24. Juli 2025 Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Verlängerung seiner Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. In der Folge reichte er keine weitere Eingabe ein.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei -wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
2.2. Vorliegend ist die Vorinstanz auf die bei ihr eingereichte Beschwerde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Kostenvorschuss innerhalb der ihm angesetzten Frist nicht geleistet habe.
2.3. In seiner Eingabe an das Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, die zum Nichteintreten auf sein Rechtsmittel geführt haben. Vielmehr beschränkt er sich darauf, zu behaupten, dass er mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden sei, da er in der Schweiz aufgewachsen bzw. gut integriert sei und weiterhin hier leben wolle. Damit legt er nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass und inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht (vgl. § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]) willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt habe, indem sie auf seine Beschwerde zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist.
3.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov