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2C_539/2016
Urteil vom 15. November 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer, Anwaltskanzlei und Notariat Furrer,
gegen
Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau, Rechtsdienst.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 11. Mai 2016.
1.1. A.A.________, geboren 1976, aus dem Kosovo stammend, reiste am 30. März 1993 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthalts-, später am 23. Mai 2003 die Niederlassungsbewilligung. Er ist verheiratet mit der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten kosovarischen Staatsangehörigen B.A.________, geboren 1977, mit der er zwei Söhne hat, C.A.________, geboren 2002, und D.A.________, geboren 2007; die Söhne haben wie er selber die Niederlassungsbewilligung.
Mit Verfügung vom 20. August 2002 ist A.A.________ ausländerrechtlich verwarnt worden, dies nachdem er zwischen Juli 1995 und Mai 2002 wegen Strassenverkehrsdelikten sowie wegen Raufhandels zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sieben Tagen sowie zu Bussen von insgesamt Fr. 1'360.-- verurteilt worden war. Nach dieser Verwarnung und der Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 23. Mai 2003 musste er wie folgt strafrechtlich verurteilt werden:
1.2. Schon vor der letzten Verurteilung widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau am 13. Januar 2015 die Niederlassungsbewilligung und ordnete an, dass A.A.________ auf den Termin der Haftentlassung die Schweiz zu verlassen habe; sollte die Verfügung zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig sein, habe er die Schweiz 90 Tage nach Rechtskraft zu verlassen.
1.3. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 11. Mai 2016 ab, soweit es darauf eintrat.
Die von A.A.________ hiergegen am 13. Juni 2016 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde kann, soweit sie sich gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung richtet, als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegen genommen, und, weil offensichtlich unbegründet, im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung abgewiesen werden (Art. 109 lit. a BGG). Soweit sich die Eingabe gegen die Wegweisung richtet, kann sie wegen Ausschlusses der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf diesem Gebiet (Art. 83 lit. c Ziff. 4 AuG) nicht als solche und mangels detailliert erhobener Verfassungsrügen nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen genommen werden (Art. 113, Art. 116, Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG).
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG (in der bis 30. September 2016 geltenden, vorliegend noch massgeblichen Fassung) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem dann widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristige Freiheitsstrafe gilt eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 I 31 E. 2.1 S. 32 f.; 139 I 145 E. 2.1 S. 147; 137 II 297 E. 2.1 S. 299; 135 II 377 E. 4.2 S. 379 f.). Diese Voraussetzung eines Widerrufs ist aufgrund der Verurteilung vom 22. Mai 2014 zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Monaten durch das Bezirksgericht Lenzburg erfüllt. Allerdings rechtfertigt sich der Widerruf der Bewilligung nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig (Art. 96 AuG; Art. 5 Abs. 2 BV) und mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK) vereinbar erscheinen lässt (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.).
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse am Widerruf der Bewilligung angesichts der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen, die zwar zu Beginn Bagatelldelikte betrafen, dann aber schwerer wurden, gross ist. Was die privaten Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz betrifft, hat das Verwaltungsgericht zunächst die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz von mehr als zwanzig Jahren in Rechnung gestellt, alsdann auch die familiäre Beziehung zu Ehefrau und Kindern. Während der Ehefrau aufgrund ihrer Sozialisierung im Kosovo eine Rückkehr zumutbar schiene, ebenso dem jüngeren Sohn, der sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet, trifft dies für den älteren, mehr als vierzehn Jahre alten Sohn nicht zu. Aufgrund dessen kann nicht erwartet werden, dass die Familie dem Beschwerdeführer in den Kosovo folgen würde. Das Verwaltungsgericht hat gleichwohl - und ohne Bundesrecht zu verletzen - angenommen, dass der Widerruf der Bewilligung einer fairen Interessenabwägung entspricht. Dafür war ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer sich weder von der allerdings einige Zeit zurückliegenden ausländerrechtlichen Verwarnung noch vor allem von der Strafuntersuchung, welche mit Untersuchungshaft von 109 Tagen verbunden war und zur Freiheitsstrafe von dreissig Monaten führte, beeindrucken liess, sondern sich im Februar 2014, kurz vor Abschluss des Strafverfahrens, noch als Gehilfe an banden- und gewerbsmässigem Diebstahlsversuch und Sachbeschädigung beteiligte, was zu einer Zusatzstrafe von fünf Monaten führte. Es kann auf die sorgfältige Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Auf das Eventualbegehren, es sei dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist von 180 Tagen anzusetzen, ist das Verwaltungsgericht nicht näher eingegangen. Diese Anordnung steht in Zusammenhang mit der Wegweisung und kann bei Bundesgericht nur mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde überprüft werden (oben, E. 2.) Wegen fehlender, klar detailliert erhobener Verfassungsrügen ist darauf nicht weiter einzugehen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zwar hat er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Art. 64 BGG), den Bedürftigkeitsnachweis aber nicht erbracht und den verlangten Kostenvorschuss geleistet, weshalb über das Gesuch nicht mehr zu befinden ist. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist immerhin seiner finanziellen Lage Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall