Non-entry for insufficiently reasoned appeal against detention

2C_555/2009Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung14.09.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________, detained pending removal in Basel-Stadt after a conviction for unlawful entry and stay, sought federal review of the cantonal confirmation of three-month removal detention. The Federal Supreme Court held that the French-language filing did not meet the minimal reasoning requirements because it failed to engage with the decisive cantonal findings. The appeal was therefore not entered upon in simplified proceedings. The Court added that, even if admissible, the detention order appeared to comply with federal law. No court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a complaint against removal detention. An appeal must contain a concise, issue-related reasoning addressing the decisive considerations of the challenged decision; mere general criticism or factual assertions unrelated to the cantonal reasoning is insufficient. Where the submission does not comply with these requirements, the Federal Supreme Court may refuse to enter into the matter in simplified proceedings. In the event of non-entry, an incidental statement that the challenged detention decision would likely withstand review on the merits does not alter the inadmissibility outcome. Cost exemption may be granted under Art. 66 Abs. 1 BGG in light of the circumstances.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_555/2009

Urteil vom 14. September 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
z.Zt. Ausschaffungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, 4001 Basel.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 28. August 2009.

Erwägungen:

1.
Nachdem er am 27. August 2009 der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erkannt worden war, wies das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt den 1978 geborenen, aus Tunesien stammenden X.________ aus der Schweiz weg; gleichzeitig verfügte es eine dreimonatige Ausschaffungshaft. Mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. August 2009 wurde die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Anordnung von Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h. bis 26. November 2009, festgestellt.

Mit in französischer Sprache abgefasstem Schreiben, datiert vom 1. September 2009, zur Post gegeben am 8. September 2009, ersucht X.________ das Bundesgericht unter Bezugnahme auf seine Inhaftnahme um Hilfe; insofern erweist sich das Schreiben als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil vom 28. August 2009.

Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; in der Beschwerdeschrift ist zumindest rudimentär auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils einzugehen. Im Urteil des Verwaltungsgerichts wird unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens und der Aussagen des Beschwerdeführers erläutert, dass dieser den Vollzug seiner Wegweisung verunmögliche. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, auf seinen (angeblichen) bisherigen Aufenthalt in Genf zu verweisen, das Verhalten der dortigen Behörden zu beschreiben und zu erklären, dass ihn das Verhalten der Basler Polizei erstaune. Dabei fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen, die die Basler Behörden dazu bewogen haben, ihn in Ausschaffungshaft zu nehmen. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Der Beschwerde wäre auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden, lässt sich doch angesichts der schlüssig erscheinenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennen, inwiefern die Anordnung bzw. Bestätigung der Ausschaffungshaft unter den gegebenen Verhältnissen schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzte.

Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Schlagwörter

removal detentioninadmissibilityinsufficient reasoningsimplified procedurecourt costsimmigration enforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the detention decision was sufficiently reasoned under Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not address the decisive reasons of the cantonal judgment and therefore lacked an adequate appeal argument.

Extrahierte Begründung

The appellant merely referred to his alleged stay in Geneva and criticized the Basel police, but did not engage with the reasons given for detention and removal enforcement.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could succeed on the merits if admissible.

Extrahierter Entscheid

No apparent violation of federal law was shown; the cantonal reasoning on detention appeared persuasive.

Extrahierte Begründung

On the record, there was no discernible breach of Swiss law in the ordering and confirmation of removal detention.

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