Non-entry for inadequate reasoning; legal aid denied

2C_562/2013Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung20.06.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged the Zurich High Court's non-entry decision concerning his appeal against the denial of free legal aid by the Bezirksgericht Zürich. The Federal Supreme Court held that his submission did not satisfy the statutory reasoning requirements because it failed to engage with the cantonal court's decisive reasoning. The appeal was therefore not entered into in simplified procedure. The request for federal legal aid was refused because the appeal had no prospects of success, and court costs of CHF 600 were imposed on X.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 64 und Art. 66 Abs. 1 BGG; ungenügende Beschwerdebegründung und Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels. Die Beschwerdebegründung muss sich sachbezogen mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen und in gedrängter Form aufzeigen, inwiefern Bundesrecht verletzt sei; blosse Weitschweifigkeit, Wiederholungen oder allgemein gehaltene Vorbringen genügen nicht. Fehlt es daran offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Prozessual aussichtslose Beschwerden begründen keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der Art der Prozessführung bei der Gebührenfestsetzung Rechnung getragen werden kann.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

2C_562/2013

Urteil vom 20. Juni 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, Stadtrat der Stadt Zürich,
Stadthaus, Stadthausquai 17, 8001 Zürich,
Bezirksgericht Zürich,
Wengistrasse 28/30, 8004 Zürich.

Gegenstand
Forderung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. Mai 2013.

Erwägungen:

1.

Vor dem Bezirksgericht Zürich sind Klagen von X.________ gegen die Stadt Zürich aus Staatshaftung hängig. Das Bezirksgericht lehnte unter anderem im Verfahren (Proz. CG120036) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. X.________ beschwerte sich darüber am 20./22. März 2013 beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, das Bezirksgericht habe ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung vom 5. April 2013 forderte das Obergericht zur Verbesserung der als übermässig weitschweifig bzw. ungebührlich qualifizierten Rechtsschrift auf. Innert der hierfür angesetzten Frist reichte X.________ eine neue, vom 24. April 2013 datierte Rechtsschrift ein, die von 69 auf 56 Seiten gekürzt war. Das Obergericht erachtete die neue Rechtsschrift als nach wie vor übermässig weitschweifig und teilweise ungebührlich. Es stellte fest, dass die Eingabe im Sinne von Art. 132 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 2 ZPO als nicht erfolgt gelte, und schrieb das Verfahren mit Beschluss RB130010-O/U vom 2. Mai 2013 (ohne Kostenerhebung) ab. Gegen diesen Beschluss gelangte X.________ am 12. Juni 2013 (Postaufgabe) mit als Beschwerde in Zivilsachen zuzüglich subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichneter, vom 9. Juni 2013 datierter Rechtsschrift an das Bundesgericht. Sie ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Die Rüge, verfassungsmässige Rechte seien verletzt, bedarf spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen; die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.

Das Obergericht hat die bei ihm eingereichten zwei Rechtsschriften vom 20./22. März und 24. April 2013 als - gemessen am Verfahrensgegenstand (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Bezirksgericht) - unnötig weitschweifig und ungebührlich gewertet, wobei es Letzteres mit Seiten-Verweisungen auf die Rechtsschrift vom 24. April 2013 untermauerte. Der Beschwerdeführer nimmt in seiner übermässig langen (98 Seiten) und mit Wiederholungen versehenen Rechtsschrift nicht gezielt Stellung zu der vom Obergericht geübten Handhabung des einschlägigen Verfahrensrechts; inwiefern dieses dabei schweizerisches Recht verletzt haben könnte, legt er auch nicht ansatzweise dar. Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlichen Fehlens einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung (s. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Da die vorliegende Beschwerde aussichtslos erschien, kann auch dem für das Verfahren vor Bundesgericht gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer weiss aus früheren Verfahren, dass die auch hier gewählte Vorgehensweise untauglich ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementslegal aidcourt costssimplified procedureexcessive length

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements under the BGG

Extrahierter Entscheid

It did not, because the appellant failed to address the decisive reasoning of the cantonal court or show any violation of Swiss law.

Extrahierte Begründung

The submission remained excessively long and repetitive and did not specifically engage with the challenged procedural handling; the legal argumentation was therefore manifestly insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the request for legal aid before the Federal Supreme Court should be granted

Extrahierter Entscheid

No, because the federal appeal was hopeless.

Extrahierte Begründung

Legal aid is unavailable where the appeal has no prospects of success.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the losing appellant and set at CHF 600.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; the amount reflected the manner of litigation.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.