No entry on state liability appeal for insufficient reasoning

2C_574/2007Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung12.11.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A litigant appealed a Federal Administrative Court non-entry decision in a state-liability matter. The Federal Supreme Court held that his filings did not address the reasoning of the challenged judgment and contained requests beyond the case and the federal authorities' competence. It therefore refused to enter into the appeal under the summary procedure of Art. 108 BGG. Because of the appellant's financial situation, no court fee was imposed, and the pending legal-aid request was declared moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren: Die Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt. Werden bloss weitschweifige, den Streitgegenstand sprengende Vorbringen erhoben, die den tragenden Erwägungen nicht folgen, fehlt es an einer hinreichenden Anfechtung; auf die Eingabe ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei Bedürftigkeit kann von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG); ein hängiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird dadurch gegenstandslos.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_574/2007/leb

Urteil 12. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement,
Bernerhof, Schwanengasse 2, 3003 Bern,
Beschwerdegegner,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
Postfach, 3000 Bern 14.

Gegenstand
Staatshaftung (Schadenersatz),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 13. September 2007.

In Erwägung,
dass A.________ im Zusammenhang mit Schwierigkeiten, die sich bei der Ausstellung des Geburtsscheins seiner am 22. Oktober 1996 auf den Philippinen geborenen Tochter B.________ ergeben haben, sowie bezüglich weiterer Vorkommnisse in seinem Leben gegen verschiedene Private, Firmen, Gemeinden und Bundesbehörden Schadenersatzansprüche behauptet,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. September 2007 auf eine diesbezügliche Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht eingetreten ist, da A.________ seinen Anspruch, soweit er sich gegen den Bund richtet, noch gar nicht geltend gemacht habe,
dass A.________ in mehreren Eingaben (vom 16., 18., 21. und 31. Oktober 2007) hiergegen mit zahlreichen Anträgen an das Bundesgericht gelangt ist, die den Verfahrensgegenstand sprengen und zum Vornherein nicht in den Kompetenzbereich der Bundesbehörden fallen,
dass das Bundesgericht am 18. Oktober 2007 die vorinstanzlichen Akten eingeholt hat,
dass A.________ sich in seinen Ausführungen, soweit diese verständlich sind, mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachbezogen auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass auf seine Eingaben deshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann,
dass weitere Eingaben der vorliegenden Art künftig ohne verfahrensrechtliche Weiterungen abgelegt werden müssten,
dass mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid das mit den Eingaben verbundene Sistierungsgesuch gegenstandslos wird,
dass es sich gestützt auf die konkreten Umstände (Bedürftigkeit des Beschwerdeführers) dennoch rechtfertigt, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,

erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

state liabilityinadmissibilityinsufficient reasoningsummary procedurecourt costslegal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the reasoning requirements for federal Supreme Court review and could be entered into under Art. 108 BGG.

Extrahierter Entscheid

The submissions did not engage with the challenged judgment in a legally relevant way, so the appeal could not be heard.

Extrahierte Begründung

The appellant filed several submissions with numerous requests that exceeded the scope of the case and did not address the reasoning of the Federal Administrative Court. Under Art. 42(2) BGG, the complaint must deal with the grounds of the decision; this was not the case, so summary non-entry under Art. 108 BGG was justified.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged and whether the legal aid request remained pending.

Extrahierter Entscheid

No court fee was charged because of the appellant's indigence, and the legal aid request became moot.

Extrahierte Begründung

Given the concrete circumstances and the appellant's neediness, the court waived the fee under Art. 66(1) BGG. As a result, the request for legal aid had no remaining purpose.

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