Expulsion upheld; appeal mostly inadmissible and otherwise dismissed

2C_581/2007Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung13.11.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a Zurich expulsion measure. It held that the filing was inadmissible insofar as it attacked the cantonal government decision instead of the final administrative court judgment. In any event, the complaint was manifestly unfounded: the criminal expulsion ground was satisfied, the 10-year expulsion was proportionate, and the appellant's personal, financial, and family circumstances did not justify a warning instead. The appeal was dismissed to the extent admissible, and the appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Omnilex-Regeste

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid. Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Abweisung im vereinfachten Verfahren bei offensichtlicher Unbegründetheit. Die strafrechtlich begründete Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist unter Würdigung von Strafmass, Vorleben, Rückfallgefahr, persönlicher und familiärer Situation auf ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen; ein bloss behaupteter Gesinnungswandel oder nachträglich aufgenommene Therapie vermögen die rechtskonforme Interessenabwägung grundsätzlich nicht zu entkräften, wenn die Ausreise zumutbar erscheint (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_581/2007/ble

Urteil vom 13. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Matter.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2007.

Sachverhalt:
A.
X.________, geb. 1981, Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro (Kosovo), ist seit 1992 in der Schweiz und seit 2002 niederlassungsberechtigt. Nach mehreren Verurteilungen und einer fremdenpolizeilichen Verwarnung wurde er im Februar 2006 u.a. wegen mehrfachen Raubdelikten zu sechseinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt. Am 28. März 2007 verfügte der Regierungsrat des Kantons Zürich die Ausweisung von X.________ aus der Schweiz für die Dauer von zehn Jahren.
B.
Nach erfolgloser Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist X.________ am 17. Oktober 2007 mit "Beschwerde" an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt, die "Verfügung des Regierungsrates vom 28. März 2007" aufzuheben. Es sei nur eine Verwarnung auszusprechen.Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid des Verwaltungsgerichts angefochten werden (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die eingereichte Beschwerde richtet sich aber - soweit ersichtlich - ausschliesslich gegen den Beschluss des Regierungsrates. Insofern kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden.
2.
Selbst bei wohlwollender Betrachtungsweise erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer sich zumindest implizit mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen:
2.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erwogen, dass der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (Straffälligkeit) erfüllt ist. Es hat die Ausweisung auch ohne weiteres als verhältnismässig einstufen können und sich dabei zu Recht auf das Strafmass sowie das ausnehmend schwere Verschulden des Beschwerdeführers, seine Vorstrafen und die zunehmend gravierendere Delinquenz gestützt. Es hat die persönliche Situation (u.a. massive Überschuldung, fehlende Eingliederung ins Erwerbsleben, grosse Rückfallgefahr) und die familiären Verhältnisse (alleinstehender Erwachsener ohne Kinder; unbegründete Berufung auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) ebenfalls richtig gewürdigt. Für eine weitere Verwarnung bleibt kein Raum.
Daran könnte der nunmehr behauptete Gesinnungswandel nichts ändern, genauso wenig wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich jetzt auf eine Therapie eingelassen hat. Die Rückkehr in den Kosovo mag ihm wohl sehr schwer fallen, wie er darlegt; nach den bundesrechtskonformen Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist sie jedoch durchaus zumutbar.
2.2 Für alles Weitere kann auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

expulsioncriminalityproportionalityinadmissibilityfinal cantonal decisionfamily lifecourt costsrepeated offending

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was admissible against the cantonal government decision rather than the cantonal administrative court judgment.

Extrahierter Entscheid

The appeal could only challenge the final cantonal court judgment; to the extent it targeted the government decision, it was inadmissible.

Extrahierte Begründung

Under Art. 86(1)(d) BGG, only the last cantonal decision is open to complaint in public law matters.

Kernrechtsfrage

Whether the expulsion order should be set aside or replaced by a warning.

Extrahierter Entscheid

The appeal was otherwise unfounded; the expulsion remained justified and proportionate.

Extrahierte Begründung

The statutory expulsion ground based on criminality was met, and the severe sentence, extensive prior record, worsening delinquency, personal circumstances, and family situation did not make the measure disproportionate. A further warning had no room.

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