Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG; Kantonswechsel: Der Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erfasst nicht nur den materiellen Überweisungsentscheid, sondern nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens auch sämtliche Neben- und Zwischenentscheide, namentlich verfahrensleitende Verfügungen und Kostenentscheide (E. 2.1). Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist gegen bundesverwaltungsgerichtliche Entscheide ausgeschlossen, da sie nur gegen kantonale Akte offensteht (Art. 113 BGG). Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG); bei derartigen, offensichtlich unzulässigen Eingaben kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
2C_924/2020
Urteil vom 16. November 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Kantonswechsel, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,
vom 9. Oktober 2020 (F-4539/2020).
1.1. Die aus Afghanistan stammenden A.A.________ und B.________ sowie ihre drei mittlerweile volljährigen und zwei noch minderjährigen Kinder sind am 10. Oktober 2003 vorläufig aufgenommen und dem Kanton Zürich zugewiesen worden. Die drei volljährigen und inzwischen eingebürgerten Kinder ersuchten am 12. Februar 2020 für die restliche Familie um einen Kantonswechsel in den Kanton St. Gallen. Dieser widersetzte sich dem Gesuch, worauf das Staatssekretariat für Migration am 14. Juli 2020 den Kantonswechsel ablehnte.
1.2. Die Betroffenen gelangten hiergegen an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2020 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Er forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 9. November einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, andernfalls - ohne Ansetzung einer Nachfrist - auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
1.3. Die Familie A.________-B.________ beantragt vor Bundesgericht, die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und ihnen im hängigen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren; allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wurden weder Akten noch Vernehmlassungen eingeholt.
2.1. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG ist die Beschwerde in öffentlichen Angelegenheiten gegen den Kantonswechsel ausgeschlossen. Die entsprechende Regelung schliesst nicht nur die Beschwerde gegen materielle Entscheide aus, sondern gegen alle Entscheide im betroffenen Bereich wie verfahrensleitende Verfügungen, Kostenentscheide usw. (Grundsatz der Einheit des Verfahrens; vgl. BGE 138 II 501 E. 1.1 S. 503; 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.; Urteile 2C_308/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.1 und 2C_140/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.3; THOMAS HÄBERLI, in: Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], BK Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 83 BGG; HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 83 BGG; FLORENCE AUBRY GIRADIN, in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Auflage 2014, N. 62 und 65a zu Art. 83 BGG).
2.2. Die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist dementsprechend offensichtlich unzulässig. Die Eingabe kann nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen genommen werden, da diese nur gegen kantonalen Akte offen steht (Art. 113 BGG). Auf die Beschwerde ist durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Eingabe abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG). Es kann jedoch darauf verzichtet werden, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. November 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar