Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

2C_925/2012Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung21.09.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the taxpayer’s filing failed to meet the reasoning requirements of Art. 42 BGG. He did not engage with the cantonal administrative court’s specific findings on the lateness of his cantonal tax appeal, nor did he demonstrate any breach of federal law under Art. 95 BGG. The court therefore did not enter into the appeal under Art. 108 BGG. Because the appeal was manifestly hopeless, the request for free legal assistance was denied, and court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; genügende Beschwerdebegründung bei Anfechtung eines kantonalen Nichteintretensentscheids; Art. 108 BGG. Die Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den für den Entscheid wesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Bloss appellatorische Kritik oder ein allgemeines Beharren auf dem eigenen Standpunkt genügt nicht. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ist die Beschwerde von vornherein aussichtslos, entfällt zudem die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2C_925/2012

Urteil vom 21. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2006,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 13. Juli 2012.

Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Juli 2012, womit es eine Beschwerde von X.________ gegen einen Entscheid des kantonalen Steuerrekursgerichts vom 24. Mai 2012 abwies, welches seinerseits auf einen Rekurs des Steuerpflichtigen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2006 wegen verspäteter Einreichung des Rechtsmittels nicht eingetreten war,
in die Eingabe von X.________ vom 14. September 2012, womit er dem Bundesgericht beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Fällung eines Sachurteils an die Vorinstanz zurückzuweisen,

in Erwägung,
dass Rechtsschriften gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung in gedrängter Form - in Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass das Verwaltungsgericht die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses an das kantonale Steuerrekursgericht anhand der einschlägigen Regeln des kantonalen Verfahrensrechts umfassend geprüft und sie für unbegründet befunden hat,
dass die Rechtsschrift vom 14. September 2012 eine gezielte Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen lässt und der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern das Verwaltungsgericht damit schweizerisches Recht (vgl. Art. 95 BGG) verletzte,
dass mithin auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, sodass dem - sinngemäss gestellten - Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann (vgl. Art. 64 BGG),
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

taxationinadmissibilityinsufficient reasoninglegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned under Art. 42 BGG and could be examined on the merits.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not contain an adequate, targeted challenge to the cantonal court’s reasoning and therefore could not be examined.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to show, in a concise but specific manner, how the cantonal judgment violated federal law; mere disagreement with the assessment of timeliness was insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal assistance.

Extrahierter Entscheid

The request for free legal assistance was denied because the appeal was manifestly hopeless.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was inadmissible for lack of sufficient reasoning, it was from the outset devoid of prospects of success.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs.

Extrahierter Entscheid

The federal court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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