Art. 86, 113, 114 and 30 Abs. 2 BGG; Art. 29a BV; admissibility of a direct federal appeal against a cantonal government decision where a cantonal judicial remedy is available. The Federal Supreme Court may examine admissibility ex officio with full cognition. A decision is not that of a last cantonal instance so long as a cantonal court remedy remains open or must first be exhausted. The existence of an allegedly incorrect remedy notice does not justify a leapfrog appeal; absent an obviously erroneous notice and absent exhaustion of cantonal remedies, the federal court cannot enter into the matter. If the filing is addressed to the wrong court, it must be forwarded to the competent authority under Art. 30 Abs. 2 BGG.
2D_23/2025
Urteil vom 13. Januar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Solothurn,
Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ablehnung Kulturfördergesuch (RRB 2025/1900),
Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 17. November 2025 (RRB 2025/1900).
1.1. Die A.________, U.________, ersuchte mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 um einen Beitrag aus dem Swisslos-Fonds an den Anlass "B.________". Das Gesuch wurde am 17. Oktober 2024 durch die Abteilung Swisslos-Fonds des Departementssekretariats des Departements des Innern des Kantons Solothurn nach Rücksprache mit dem Amt für Kultur und Sport abgewiesen.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 erhob die A.________ beim Departement des Innern Beschwerde gegen diesen Entscheid und machte unter anderem geltend, der Regierungsrat und nicht die Abteilung Swisslos-Fonds sei für die Beitragsentscheide zuständig. Mit Entscheid vom 11. Juni 2025 hiess das Departement des Innern die Beschwerde gut und wies das Gesuch zur Antragsstellung an den Regierungsrat an die Abteilung Swisslos-Fonds zurück.
1.2. Mit Beschluss vom 17. November 2025 wies der Regierungsrat des Kantons Solothurn das Gesuch der A.________ um einen Beitrag aus dem Swisslos-Fonds an die "B.________" ab. In der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass gegen diesen Beschluss innert zehn Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eingereicht werden könne.
Der Beschluss wurde der A.________ am 20. November 2025 zugestellt.
1.3. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 (Postaufgabe) erhebt die A.________ subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es sei die Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV festzustellen, es sei die vorliegende Beschwerde dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zur Beurteilung zuzuweisen und es sei dieses anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten. Zudem sei der Regierungsrat des Kantons Solothurn anzuweisen, für Entscheide gestützt auf das Gesetz [des Kantons Solothurn] über die Swisslos-Fonds (SLFG/SO; BGS 837.536.1) ein kantonales Rechtsmittel vorzusehen.
Mit Formularverfügung vom 2. Dezember 2025 lud das Bundesgericht das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ein, ihm bis zum 19. Januar 2026 mitzuteilen, ob es sich für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde als zuständig erachte.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2026 informierte das Verwaltungsgericht das Bundesgericht, dass es sich für die Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich als zuständig erachte.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1).
2.1. In der Sache geht es um die Gewährung eines Beitrags aus dem Swisslos-Fonds und somit um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Ob diese, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, unter die Ausnahme von Art. 83 lit. k BGG fällt, braucht angesichts des Verfahrensausgangs nicht abschliessend geklärt zu werden.
2.2. Gemäss Art. 86 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 82 lit. a BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (lit. a), des Bundesstrafgerichts (lit. b), der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (lit. c) sowie letzter kantonaler Instanzen (lit. d), sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist und kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 BGG vorliegt. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist einzig zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 113 BGG).
Hinzu kommt, dass die Kantone gemäss Art. 86 Abs. 2 BGG gehalten sind, als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einzusetzen, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 114 BGG).
2.3. In casu liegt kein Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts vor. Angefochten ist vielmehr ein Beschluss des Regierungsrats des Kantons Solothurn. Gemäss der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung steht dagegen die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zur Verfügung. Demzufolge handelt es sich beim Regierungsrat des Kantons Solothurn auch nicht um eine letzte kantonale Instanz.
2.4. Die Beschwerdeführerin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass diese Rechtsmittelbelehrung offensichtlich unzutreffend sei. Zur Begründung weist sie auf Art. 50 Abs. 2 lit. e des Gesetzes [des Kantons Solothurn] über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 (GO/SO; BGS 125.12) hin, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats über Beiträge, auf die kein Rechtsanspruch besteht, nicht zulässig ist. Daraus schliesst sie, dass das Verwaltungsgericht auf eine allfällige Beschwerde gegen den angefochtenen Regierungsratsbeschluss nicht eintreten würde, sodass eine Anfechtung beim Verwaltungsgericht zu einem unnötigen bürokratischen Mehraufwand führen würde, da zuerst ein Nichteintretensentscheid erwirkt werden müsste.
2.5. Aufgrund der Stellungnahme des Verwaltungsgerichts besteht kein Anlass zur Annahme, dass dieses sich mit der vorliegenden Beschwerde wegen fehlender Zuständigkeit bzw. mangels eines gültigen Anfechtungsobjekts nicht befassen würde. So führt das Verwaltungsgericht aus, dass es in einem Fall mit vergleichbarer Ausgangslage entschieden habe, dass unter Beachtung der Rechtsweggarantie Beitragsentscheide aus dem Swisslos-Sportfonds entgegen kantonalen Bestimmungen beim Verwaltungsgericht anfechtbar seien. Vor diesem Hintergrund erscheint die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Regierungsratsbeschluss nicht als offensichtlich unzutreffend.
Hinzu kommt, dass das Bundesgerichtsgesetz keine Sprungbeschwerde vorsieht (vgl. Urteil 1C_159/2021 vom 17. Juni 2021 E. 4). Auch wenn die Beschwerdeführerin - soweit ersichtlich - keine materielle Beurteilung durch das Bundesgericht verlangt (vgl. E. 1.3 hiervor), will sie dennoch erreichen, dass dieses sich mit der Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts befasst, bevor Letzteres überhaupt darüber befinden konnte. Dazu besteht, insbesondere aufgrund der klaren Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Verwaltungsgerichts, kein Anlass.
2.6. Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, und zwar unabhängig davon, ob in der Sache die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig wäre oder lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung stünde. Mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs kann das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintreten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin wird indessen zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn überwiesen (vgl. Art. 30 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführerin steht es frei, einen allfälligen Nichteintretentscheid des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht anzufechten.
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe wird zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn überwiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov