Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

2D_38/2014Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung01.05.2014Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that, in a tax-remission dispute, the ordinary appeal in public law matters was unavailable under Art. 83 lit. t BGG and only a subsidiary constitutional complaint could be filed. The complainant failed to allege or substantiate any violation of constitutional rights and did not engage with the cantonal court's reasons on late filing and lack of reasoning. The complaint was therefore not entered into in simplified proceedings. No court costs were imposed, and the request for federal legal aid became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 83 lit. t BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen einen kantonalen Nichteintretensentscheid im Steuererlassverfahren: Ist die ordentliche Beschwerde ausgeschlossen, bleibt nur die Verfassungsbeschwerde, die eine ausdrückliche und sachbezogene Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte verlangt. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Bei Kostenverzicht wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

2D_38/2014

Urteil vom 1. Mai 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
B.________,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern.

Gegenstand
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer 2012; unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 2. April 2014.

Erwägungen:

1.

Im Beschwerdeverfahren betreffend den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2012 wies die Steuerrekurskommission des Kantons Bern mit Zwischenverfügungen vom 22. Januar 2014 das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Auf die dagegen erhobene (n) Beschwerde (n) trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil des Einzelrichters vom 2. April 2014 nicht ein. Darüber beschwerte sich die Mutter von A.________ als dessen Bevollmächtigte mit als Beschwerde bezeichnetem, vom 17. April 2014 datiertem und am 23. April 2014 zur Post gegebenem Schreiben beim Bundesgericht. Der Auflage, das fehlende angefochtene Urteil nachzureichen, wurde am 29. April 2014 fristgerecht Folge geleistet. Weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.

2.

Gegenstand des vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern noch hängigen Verfahrens bildet der Erlass von Steuern, d.h. von Abgaben. In dieser Streitsache ist daher, auch wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Rekurskommission betrifft (Grundsatz der Einheit des Prozesses, vgl. BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.), die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. t BGG). Es steht allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung, mit welcher ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Die Rügen müssen sachbezogen sein, d.h. sich auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen beziehen.

Angefochten ist ein Nichteintretens-Urteil. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass nicht rechtzeitig innert 30 Tagen seit Eröffnung der Zwischenverfügungen der Steuerrekurskommission bei ihm Beschwerde erhoben worden sei; auf die Beschwerde wäre aber selbst dann nicht einzutreten gewesen, wenn eine frühere Eingabe der Vertreterin des Beschwerdeführers direkt an die Steuerrekurskommission fristwahrend gewesen sein sollte, habe es dieser Eingabe doch an jeglicher Bezugnahme auf die Erwägungen der Rekurskommission zur verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege und damit an der erforderlichen sachbezogenen Begründung gefehlt. Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht und zeigt nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht mit diesen Erwägungen, auf welche er übrigens mit keinem Wort eingeht, ein solches verletzt haben könnte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie sich das angefochtene Nichteintretens-Urteil erfolgreich als gegen verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verstossend rügen liesse.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das sinngemäss auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Schlagwörter

tax remissionfree legal aidconstitutional complaintinadmissibilityreasoned appealnon-entrycourt costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible against the cantonal judgment in the tax-remission and free-legal-aid dispute.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because only a constitutional complaint was available and it lacked any specific constitutional reasoning.

Extrahierte Begründung

The matter concerned tax remission, so an appeal in public law matters was excluded. The filing did not identify any constitutional right or explain how the cantonal court had violated one, and it did not address the decisive reasoning on lateness and lack of substantiation.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in the federal proceedings and whether the request for free legal aid at federal level should be granted.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged, and the request for free legal aid became moot.

Extrahierte Begründung

The circumstances justified waiving court fees; once no costs were imposed, the request for legal aid no longer had an object.

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