Non-entry on appeal over school transport compensation

2D_55/2009Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung18.02.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Parents from Rickenbach challenged the refusal to introduce a school bus, arguing that the municipality should provide transport at its own expense. The cantonal administrative court had remanded only the question of the amount of transport compensation, while confirming that there was no duty to run a school bus. The Federal Supreme Court held that the remand order was an interlocutory decision, not a final or partial decision, and that the appellants had failed to show any admissibility ground under Art. 93 BGG. It therefore did not enter into the appeal and charged the appellants with court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 90, 91 lit. a, 93 Abs. 1 BGG; Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids. Ein kantonaler Entscheid, der die Sache zur Neubeurteilung nur hinsichtlich der Höhe einer Entschädigung an die Vorinstanz zurückweist, stellt grundsätzlich einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid dar, wenn die zu beantwortende Entschädigungsfrage mit dem materiellen Hauptanspruch sachlich verflochten bleibt und keine selbständig erhobenen Teilbegehren vorliegen. Die falsche Bezeichnung der Rechtsmittelart schadet nicht; das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Amtes wegen. Mangels Darlegung oder Erkennbarkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils oder der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 1.2-1.4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2D_55/2009

Urteil vom 18. Februar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Moser.

  1. Verfahrensbeteiligte
    X.________,
  2. Y.________,
  3. AZ.________ und BZ.________,
    Beschwerdeführer,
    alle vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel,

gegen

Schulrat der Gemeinde Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz.

Gegenstand
Schulrecht (Schülertransport),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 10. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
Im Verlaufe des Jahres 2008 wandten sich verschiedene im Ortsteil R.________ der Gemeinde Schwyz ansässige Eltern, worunter X.________ und Y.________ sowie AZ.________ und BZ.________, an die zuständige Schulbehörde mit dem Ersuchen, im R.________ einen Schulbusbetrieb einzuführen, da der Schulweg für die Kinder nicht zumutbar sei.
Mit Beschluss vom 16. Juli 2008 lehnte der Schulrat der Gemeinde Schwyz dieses Ersuchen ab, wobei er in Aussicht stellte, die Lage erneut zu beurteilen, "wenn die Schülerzahlen vom R.________ in ein paar Jahren ansteigen". Gleichzeitig entschied der Schulrat, den betroffenen Familien (nebst einer viermal wöchentlich auszurichtenden Mittagsentschädigung von Fr. 4.50 pro Schulkind) eine Kilometerentschädigung von Fr. -.70 pro Fahrzeug für die effektiv durchgeführten täglichen Hin- und Rückfahrten zur und von der Schule zu vergüten.

Hiegegen führten X.________ und Y.________ sowie AZ.________ und BZ.________ Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, welcher das Rechtsmittel in Bestätigung des angefochtenen Beschlusses am 10. Dezember 2008 abwies.

B.
Mit Entscheid vom 10. Juni 2009 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, eine hiegegen von X.________, Y.________, AZ.________ und BZ.________ eingereichte Beschwerde insoweit gut, als es die Sache in Aufhebung des Schulratsbeschlusses vom 16. Juli 2008 und des Regierungsratsbeschlusses vom 10. Dezember 2008 zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an den Schulrat zurückwies. In seiner Urteilsbegründung kam auch das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass eine Pflicht der Gemeinde zur Einrichtung eines Schulbusbetriebes im vorliegenden Fall trotz unzumutbarem Schulweg nicht bestehe. Der Anspruch könne sich vielmehr einzig auf Übernahme der Transportkosten richten, wobei die vorgesehene Höhe der Entschädigung für die von den Eltern vorzunehmenden bzw. zu organisierenden Schülertransporte jedoch als klar ungenügend zu qualifizieren und daher neu festzusetzen sei.

C.
Mit Eingabe vom 24. August 2009 erheben X.________, Y.________, AZ.________ und BZ.________ beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit den Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Schulrat Schwyz zu verpflichten, auf Kosten der Gemeinde und per sofort einen Schülertransport für den Besuch des Kindergartens und der Primarschule in Rickenbach einzurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit "zu neuem Entscheid (Einrichtung des Schülertransportes)" an den Schulrat zurückzuweisen.

Der Schulrat der Gemeinde Schwyz, der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 135 II 30 E. 1 S. 31, 22 E. 1 S. 24).

1.2 Zu prüfen ist zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG, welche gegenüber der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) das primäre Rechtsmittel darstellt: Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), welche unter keine der Ausnahmebestimmungen von Art. 83 BGG fällt. Die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers ist mithin als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln. Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht, sofern bezüglich des jeweils statthaften Rechtsmittels sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 131 I 291 E. 1.3 S. 296).

1.3 Der angefochtene Entscheid weist die Sache in (teilweiser) Gutheissung im Sinne der Erwägungen an den Schulrat der Gemeinde Schwyz zurück. Es liegt damit kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor. Ebenso wenig kann darin ein anfechtbarer Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG erblickt werden: Zwar betrifft die Rückweisung einzig die Höhe der Entschädigung für den von den Eltern vorzunehmenden bzw. zu organisierenden Schülertransport, während über das Hauptanliegen der Beschwerdeführer, die Gemeinde zur Einrichtung eines Transportdienstes zu verpflichten, im Grundsatz bereits in abweisendem Sinne entschieden wurde. Der Schulrat wurde jedoch damit betraut, im Zuge der Neufestsetzung der Entschädigung an die Eltern abzuklären, wie diese aufgrund der persönlichen Verhältnisse den Schülertransport im Einzelnen organisieren können (E. 5.7 in fine des angefochtenen Urteils). Über die Höhe der Entschädigung kann damit nicht unabhängig vom Anspruch auf Einrichtung eines Transportdienstes entschieden werden und es lagen diesbezüglich auch keine getrennt erhobenen Rechtsbegehren vor, womit es an den Voraussetzungen für eine Anfechtung als Teilentscheid gemäss Art. 91 lit. a BGG fehlt (vgl. BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 216 ff.; 133 V 477 E. 4.1.2 S. 480 f., je mit Hinweisen).

1.4 Handelt es sich damit beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen blossen (materiellrechtlichen) Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 II 137 E. 1.3.2 S. 140 f.; 133 V 477 E. 4.1.3 und 4.2 S. 481 f.), ist die Beschwerde nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist weder in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise seitens der Beschwerdeführer dargetan worden noch ersichtlich. Damit erweist sich die Beschwerde gegen das angefochtene Urteil als unzulässig. Der betreffende Zwischenentscheid kann gegebenenfalls später durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).

2.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 68 BGG); dies gilt insbesondere auch für die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Gemeinde Schwyz (BGE 134 II 117 E. 7).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Schulrat der Gemeinde Schwyz, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (Kammer III) des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Moser

Schlagwörter

school transportinadmissibilityinterlocutory decisionremand decisionpartial decisionpublic-law appealcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court could hear the filing as a public-law appeal rather than a subsidiary constitutional complaint.

Extrahierter Entscheid

The filing was to be treated as a public-law appeal because the cantonal decision concerned a public-law matter and no exception under Art. 83 BGG applied.

Extrahierte Begründung

The incorrect label does not matter if the requirements for the proper remedy are met.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal judgment was a final or separately appealable partial decision.

Extrahierter Entscheid

It was neither a final decision nor a partial decision; it was a non-final remand decision on the amount of compensation only.

Extrahierte Begründung

The amount of compensation could not be decided independently from the transport-service issue, and no separate relief had been claimed.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the interlocutory remand decision was admissible under Art. 93 BGG.

Extrahierter Entscheid

No admissibility ground under Art. 93(1) BGG was shown or apparent, so the appeal was inadmissible.

Extrahierte Begründung

The appellants did not demonstrate irreparable harm or immediate final-disposition efficiency.

Kernrechtsfrage

Costs of the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellants jointly and severally.

Extrahierte Begründung

They failed before the Federal Supreme Court.

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