No standing for constitutional complaint against tax relief denial

2D_71/2010Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung07.12.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X., an IV pension recipient, sought remission of the 2008 military service exemption tax after the canton had granted only a partial waiver. The Thurgau authorities and the cantonal administrative court denied full remission. Before the Federal Supreme Court, he filed a subsidiary constitutional complaint seeking full waiver and reimbursement of amounts paid since 2005. The court held that the complaint was inadmissible because he failed to invoke specific constitutional rights and, in any event, lacked a legally protected interest, since Art. 37(2) WPEG grants no enforceable entitlement to remission of a duly assessed tax. The court therefore did not enter into the matter and waived costs.

Omnilex-Regeste

Art. 83 lit. m BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 116 BGG, Art. 37 Abs. 2 WPEG; inadmissibility of the subsidiary constitutional complaint against a decision on remission of the military service exemption tax. A remission provision that confers no fixed legal entitlement does not create a legally protected interest in the sense of Art. 115 lit. b BGG. In the absence of a concrete constitutional claim and compliant reasoning, the subsidiary constitutional complaint is not entered into under Art. 108 Abs. 1 lit. a and b BGG. A request for reimbursement of previously paid amounts, not grounded in the remission provision, is likewise untenable.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
2D_71/2010

Urteil vom 7. Dezember 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Bevölkerungsschutz und Armee des Kantons Thurgau,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe 2008,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. November 2010.

Erwägungen:

1.
X.________, der seit 2010 Bezüger einer IV-Rente ist, wurde bis und mit 2008 regelmässig zur Wehrpflichtersatzabgabe veranlagt; die Veranlagungen, inklusive diejenige per 2008, sind rechtskräftig. Am 17. Mai 2010 stellte X.________ beim Amt für Bevölkerungsschutz und Armee des Kantons Thurgau ein Gesuch um Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe 2008. Das Amt entsprach dem Gesuch im Umfang von Fr. 874.05; die Bezahlung eines Restbetrags von Fr. 400.- in acht Raten à Fr. 50.-- erachtete es als zumutbar. Ein Rekurs an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die gegen den Departementsentscheid vom 19. August 2010 erhobene Beschwerde am 10. November 2010 ab.

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 29. November 2010 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über die kantonalen Entscheide; er beantragt sinngemäss Gewährung des vollständigen Abgabeerlasses sowie Rückerstattung des bis anhin gezahlten Geldes (gemeint sind die seit 2005 geleisteten Ersatzabgabe-Zahlungen). Am 6. Dezember 2010 hat er der Aufforderung, den angefochtenen Entscheid nachzureichen, Folge geleistet.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. m BGG unzulässig gegen Entscheide über die Stundung und den Erlass von Abgaben. Zur Anfechtung des Entscheids des Verwaltungsgerichts, der im Rahmen eines Erlassverfahrens ergangen ist, steht damit in der Tat einzig das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zur Verfügung.

2.2 Mit der Verfassungsbeschwerde kann (bloss) die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), was besonderer Geltendmachung und Begründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG). Sodann ist zur Verfassungsbeschwerde nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG).
2.2.1 Der Beschwerdeführer führt zwar aus, er fühle sich in seinen Grundrechten als Schweizer massiv verletzt und beeinträchtigt, und er gibt seiner Hoffnung Ausdruck, dass das Bundesgericht ein Interesse an der Umsetzung des Gesetzes gemäss den Menschenrechten habe (gemeint ist Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEG; SR 661], welcher die Befreiung von der Ersatzabgabe im Veranlagungsverfahren, nicht den Erlass der bereits rechtskräftig veranlagten Abgabe betrifft). Welche verfassungsmässigen Rechte durch den für ihn negativen Erlassentscheid tangiert sein sollten, legt der Beschwerdeführer nicht dar; er kommt damit seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht nach; dies allein führt schon zum Nichteintreten auf die Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
2.2.2 Nun ist die (durch den Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG zusätzlich erstreckte) Frist zur Anfechtung des am 25. November 2010 versandten Entscheids des Verwaltungsgerichts nicht abgelaufen. Auch eine allfällige noch innert der Beschwerdefrist nachgereichte verbesserte Beschwerdeschrift könnte nicht zum Erfolg führen: Art. 37 Abs. 2 WPEG räumt keinen festen Rechtsanspruch auf Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe ein (vgl. Urteil 2C_36/2008 vom 15. Januar 2008), weshalb es dem Beschwerdeführer an einem rechtlich geschützten Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG mangelt und er zur Verfassungsbeschwerde bezüglich der materiellen Erlassfrage nicht legitimiert ist (s. zur [fehlenden] Legitimation zur Verfassungsbeschwerde gegen einen Abgabeerlassentscheid Urteil 2D_138/2007 vom 21. Februar 2008 E. 2.2, publiziert in StR 63/2008 S. 380 f., betreffend den mit Art. 37 Abs. 2 WPEG weitgehend übereinstimmenden Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Unerfindlich bleibt, auf welcher Grundlage der Beschwerdeführer, über den Erlass der Abgabe per 2008 hinaus, gar die Rückerstattung der früher geleisteten Zahlungen beanspruchen könnte. Sein Rechtsmittel erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Umstände des Falles rechtfertigen es, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Schlagwörter

tax remissionstandingconstitutional complaintinadmissibilitylegal interestmilitary service exemption taxcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint against the cantonal tax-relief decision was admissible

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because the appellant did not sufficiently invoke specific constitutional rights and, in any event, lacked a legally protected interest in obtaining tax relief.

Extrahierte Begründung

Under Art. 116 BGG only constitutional rights may be raised, with strict reasoning requirements. Because Art. 37(2) WPEG does not confer an enforceable right to remission of an already assessed tax, the appellant had no standing under Art. 115(b) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could seek repayment of previously paid exemption-tax amounts

Extrahierter Entscheid

No basis existed for claiming reimbursement of earlier payments in addition to remission of the 2008 assessment.

Extrahierte Begründung

The court found no legal foundation for repayment beyond the remission request itself.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed because the circumstances justified waiver.

Extrahierte Begründung

The court exercised discretion to forego costs in light of the case circumstances.

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