Revision request against non-admission decision dismissed

2F_8/2007Bundesgericht / II. öffentlich-rechtliche Abteilung12.11.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant sought revision of a Federal Supreme Court judgment that had not entered into his complaint against the Basel University law faculty's refusal to admit him to the licentiate exam. He invoked Art. 121(c) and (d) BGG, arguing that certain requests had not been dealt with and that facts in the file had been overlooked. The Court held that the revision application did not engage with the decisive reasons of the prior non-admission judgment and that the asserted grounds were therefore irrelevant. The request was dismissed insofar as it was admissible, and court costs of CHF 1,000 were imposed on the applicant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 121 lit. c und d BGG; Revision eines bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheids. Ein Revisionsgesuch muss sich sachbezogen mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb gerade in Bezug auf diese Entscheidgründe ein Revisionsgrund vorliegt. Rügen betreffend angeblich unbeurteilte Anträge oder versehentlich nicht berücksichtigte Tatsachen gehen ins Leere, wenn der frühere Entscheid auf formellen Nichteintretensgründen beruht und die beanstandeten Punkte für diese Begründung nicht entscheidwesentlich waren. Ein bloss auf die materielle Streitsache bezogenes Vorbringen vermag eine Revision eines Nichteintretensurteils nicht zu begründen (vgl. Erwägungen 2 und 2.3).

Gesamter Gesetzestext

2F_8/2007/leb
{T 0/2}

Urteil 12. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Universität Basel, Juristische Fakultät,
Maiengasse 51, 4051 Basel,
Gesuchsgegnerin,
Rekurskommission der Universität Basel, Leimenstrasse 1, 4001 Basel.

Gegenstand
Revision des Urteils 2C_247/2007 vom 14. August 2007 (Nichtzulassung zur Lizentiatsprüfung),

Erwägungen:
1.
X.________ studierte an der Juristischen Fakultät der Universität Basel Rechtswissenschaften. Im Herbst 2001 absolvierte er erfolglos die Lizentiatsprüfungen. Im Herbst 2002 bestand er die Lizentiatsprüfungen erneut nicht; die entsprechende Verfügung der Juristischen Fakultät der Universität Basel vom 4. Dezember 2002 wurde nicht angefochten. Drei Wiedererwägungsgesuche vom 27. April und 7. Juli 2003 sowie vom 28. November 2004 wurden abgewiesen. Der letzte negative Wiedererwägungsentscheid datiert vom 29. April 2005; er wurde, wie die ihm vorausgehenden, nicht angefochten. Am 28. November 2006 lehnte die Juristische Fakultät der Universität Basel das Begehren von X.________ um Zulassung zum Lizentiatsexamen im Frühjahr 2007 unter Hinweis auf die nicht bestandene Wiederholungsprüfung ab; den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Universität Basel am 6. März 2007 ab. Mit Urteil 2C_247/2007 vom 14. August 2007 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die gegen den Entscheid der Rekurskommission erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit einer vom 13. September 2007 datierten, am 17. September 2007 zur Post gegebenen Rechtsschrift beantragt X.________ dem Bundesgericht unter Berufung auf Art. 121 Ziff. c und d BGG die Revision seines Urteils vom 14. August 2007.
2.
Im Revisionsgesuch ist darzulegen und zu begründen, inwiefern mit dem angefochtenen Urteil ein Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. der Gesuchsteller muss darlegen, inwiefern gerade in Bezug auf die massgeblichen Entscheidgründe des Urteils, dessen Revision er beantragt, ein Revisionsgrund vorliege.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde vom 20./25. Mai 2007 nicht ein, weil die Beschwerdeschrift keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Beschwerdebegründung enthielt. In E. 2.2 erläuterte es dies in Bezug auf die verfahrensrechtlichen Rügen, die Rekurskommission der Universität Basel genüge den Anforderungen an ein Gericht nicht und habe sich nicht mit der Frage der Gleichwertigkeit des Vorlizentiats und des Bachelors befasst. In E. 2.3 sodann stellte es fest, dass der angefochtene Entscheid in materiellrechtlicher Hinsicht unter anderem eine Erwägung enthalte, die das Entscheidergebnis selbständig rechtfertige, wozu sich der Beschwerdeführer aber nicht substantiiert äussere, was zum Nichteintreten auf die Beschwerde führe. Was der Gesuchsteller vorbringt, um die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG darzulegen, beschlägt diese Nichteintretens-Erwägungen nicht. In Bezug auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG (versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) könnten die Äusserungen des Gesuchstellers von vornherein - höchstens - im Zusammenhang mit dem materiellen Rechtsstreit von Bedeutung sein, wozu das bundesgerichtliche Urteil (im zweiten Teil von E. 2.3) indessen nur ein (nicht entscheidrelevantes) obiter dictum enthält. Da das Bundesgericht aus formellen Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten hatte, entfiel zudem die Notwendigkeit bzw. Möglichkeit, Antrag Ziff. 2 des Beschwerdenachtrags vom 26. Mai 2007 zu behandeln, womit auch der Vorwurf, dass ein Antrag unbeurteilt geblieben sei (Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c BGG), ins Leere stösst.
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, offensichtlich unbegründet und - ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (vgl. Art. 127 BGG) - abzuweisen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr.1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Rekurskommission der Universität Basel schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

revisionnon-admissionappeal reasoningomitted requestoverlooked factscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision request satisfied the requirements of Art. 42(2) BGG and established grounds under Art. 121(c) or (d) BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The arguments did not address the decisive non-admission reasoning of the prior judgment, and the alleged omitted request and overlooked facts were irrelevant to that reasoning.

Extrahierte Begründung

A revision application must show, in relation to the decisive reasons of the prior judgment, that a statutory ground for revision exists. The applicant's submissions attacked points not relevant to the prior non-admission holding; Art. 121(d) could at most concern the merits, while the prior judgment turned on admissibility. The claim that a request remained undecided also failed because, due to formal non-admission, it did not need to be addressed.

Kernrechtsfrage

Costs of the revision proceedings

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the applicant.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.