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2P.32/2004 /kil
Urteil vom 19. Februar 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Brunner Schwander,
gegen
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich, c/o Obergericht, 8001 Zürich,
Rechtsanwälte A.________ und
B.________.
Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK (Diziplinarentscheid),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich vom 4. Dezember 2003.
Nach Einsicht:
wird in Erwägung gezogen:
und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: