Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nur ein, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und in gedrängter Form aufzeigt, inwiefern Recht verletzt sein soll. Bloss appellatorische Kritik oder die Darstellung der eigenen Sicht der Dinge genügt nicht. Rügen der Verletzung von Grundrechten sind ebenfalls nur zu prüfen, soweit sie ausdrücklich vorgebracht und begründet werden. Unzulängliche Sachverhaltskritik oder abweichende Tatsachendarstellung bleibt unbeachtlich, wenn die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind.
4A_153/2021
Urteil vom 12. April 2021
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anfechtung einer Mietkündigung / Erstreckung des Mietverhältnisses, Säumnis,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 27. Januar 2021 (1C 20 46).
Mit Gesuch vom 27. Juli 2020 gelangte der Beschwerdeführer an die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht des Kantons Luzern. Er focht die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Beschwerdegegnerin an und beantragte eventualiter eine Erstreckung des Mietverhältnisses. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2020 schrieb die Schlichtungsbehörde das Verfahren infolge Säumnis des Beschwerdeführers an der Schlichtungsverhandlung als gegenstandslos ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 27. Januar 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2021 Beschwerde an das Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er legt vor Bundesgericht bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge dar, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern diese Recht verletzt haben soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. April 2021
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Brugger