Non-entry due to insufficient reasoning in eviction appeal

4A_189/2013Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung07.06.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed a tenants’ complaint against a cantonal decision that had refused to enter into their appeal in an eviction matter. The Court held that the filing did not satisfy the federal reasoning requirements because it did not engage with the cantonal decision and only presented the appellants’ own account of the dispute. The Court therefore did not examine the merits. The appellants were ordered to pay CHF 1,000 in court costs jointly and severally, and the respondent received no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements of substantiation in a complaint to the Federal Supreme Court. The pleading must, by reference to the challenged decision, specifically show which rights were violated and why; merely presenting the factual version of the appellant or requesting a fresh assessment of the dispute is insufficient. Alleged violations of fundamental rights or cantonal constitutional rights are examined only if expressly invoked and duly reasoned. Failure to comply leads to non-entry in simplified proceedings.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

4A_189/2013

Urteil vom 7. Juni 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A. und B. X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Bartels,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mietausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 6. März 2013.

In Erwägung,
dass A. und B. X.________ (Mieter, Beschwerdeführer) mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau vom 17. Dezember 2012 in Gutheissung des Gesuchs der Stiftung Y.________ (Vermieterin, Beschwerdegegnerin) verpflichtet wurden, die 4½-Zimmerwohnung im 3. OG inkl. Keller sowie zwei Einstellplätze an der Z.________strasse in Q.________ innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids zu verlassen und zu räumen;
dass die Mieter den Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau vom 17. Dezember 2012 beim Obergericht des Kantons Aargau mit Berufung anfochten;
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. März 2013 auf die Berufung nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 11. April 2013 erklärten, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. März 2013 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass der Beschwerde auf Gesuch der Beschwerdeführer hin mit Verfügung vom 16. Mai 2013 die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, nachdem weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin entsprechende Einwände erhoben hatten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht den Hintergrund des Rechtsstreits und den Verfahrensablauf aus ihrer Sicht schildern und gestützt darauf die Abweisung der gegnerischen Rechtsbegehren beantragen, als ob das Bundesgericht den Rechtsstreit von Grund auf neu beurteilen könnte;

dass die Beschwerdeführer der Vorinstanz pauschal überspitzten Formalismus vorwerfen, jedoch mit keinem Wort darauf eingehen, inwiefern der von ihnen im Berufungsverfahren gestellte blosse Rückweisungsantrag entgegen dem angefochtenen Nichteintretensentscheid hinreichend gewesen wäre;
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 11. April 2013 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftung und intern je zur Hälfte) auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Schlagwörter

evictioninadmissibilityreasoning requirementsnon-entryfundamental rightscourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The appellants merely restated their version of events and did not explain why the cantonal non-entry decision was unlawful.

Extrahierte Begründung

A federal complaint must engage with the reasoning of the challenged decision and, for fundamental rights, must expressly and specifically raise and substantiate the violations. The filing failed to do so.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation after non-entry.

Extrahierter Entscheid

The appellants bear the court costs jointly and severally; no party compensation is awarded to the respondent because no compensable effort arose.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG. No compensation is due where the respondent incurred no expense in the federal proceedings.

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