Non-entry for insufficiently reasoned civil appeal

4A_196/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung21.05.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged an Obergericht judgment that had confirmed a cantonal order to pay CHF 44,385 plus interest and enforcement costs. The Federal Supreme Court held that the appeal failed to satisfy the formal requirements of Art. 42 and 106 BGG because it lacked a proper prayer for relief and sufficient, self-contained reasoning; the factual criticisms were also insufficiently substantiated. The court therefore did not enter into the appeal under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and the respondent received no party compensation for her unsolicited submission.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; Nichteintreten auf die Beschwerde wegen ungenügender Begründung. Die Beschwerdeschrift muss einen materiellen Antrag und eine in sich geschlossene Begründung enthalten; blosse Verweise auf kantonale Rechtsschriften genügen nicht. Wer die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung beanstandet, hat präzise darzutun, inwiefern sie offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend ist. Das Bundesgericht prüft Verfassungsrügen nur bei ausdrücklicher und begründeter Rüge. Fehlt es daran, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. auch BGE 133 III 489 E. 3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_196/2010

Urteil vom 21. Mai 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Minder,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Auftrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung,
vom 2. März 2010.

In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 9. November 2009 zur Zahlung von Fr. 44'385.-- nebst Zins und Betreibungskosten an die Beschwerdegegnerin verpflichtete;

dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zug gelangte, das ihre Berufung mit Urteil vom 2. März 2010 abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 8. April 2010 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, bezüglich des Urteils des Obergerichts vom 2. März 2010 Einheitsbeschwerde zu erheben, und das Bundesgericht "um Klärung des Sachverhalts" bat;

dass die Beschwerdegegnerin dem Bundesgericht am 5. Mai 2010 unaufgefordert eine Eingabe einreichte, mit der sie beantragte, die Beschwerdeführerin habe eine allfällig der Beschwerdegegnerin geschuldete Parteientschädigung sicher zu stellen;

dass die Beschwerdeschrift vom 8. April 2010 verschiedene Mängel aufweist, welche alle zum Nichteintreten auf die Beschwerde führen;

dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 133 III 489 E. 3) einen materiellen Antrag hätte stellen müssen;

dass die Begründung der Beschwerde in der Beschwerdeschrift selbst erfolgen muss, weshalb blosse Hinweise auf Schriftstücke des kantonalen Verfahrens unbeachtlich sind (Urteil 4A_25/2009 vom 6. Februar 2009 E. 3.1);

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 8. April 2010 diesen Anforderungen nicht genügen, soweit damit die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kritisiert werden;

dass aus diesen Gründen im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdegegnerin für die unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 5. Mai 2010 keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG);

dass damit ihr Gesuch um Sicherstellung ihrer Parteientschädigung gegenstandslos ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

non-entryappeal admissibilityreasoned appealfactual findingscostsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the formal requirements of Art. 42 and 106 BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not contain a proper request or sufficient reasoning, and challenges to the facts were not presented with the required specificity.

Extrahierte Begründung

The appellant had to submit a substantive prayer for relief and reason the appeal in the appellate brief itself; mere references to lower-court submissions were ineffective. Alleged factual errors had to be shown precisely, which was not done.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court should enter into the complaint despite deficient factual criticism.

Extrahierter Entscheid

No. The court could not review the facts ex officio and therefore could not examine the unsupported factual criticism.

Extrahierte Begründung

Under Art. 105 BGG the court is bound by the facts found below unless a precise challenge shows obvious inaccuracy or a legal error, which was absent.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs and entitlement to party compensation for the respondent's unsolicited submission.

Extrahierter Entscheid

Court costs were charged to the appellant; the respondent was denied party compensation for her unsolicited filing.

Extrahierte Begründung

Costs follow the losing party, and the respondent had no entitlement to compensation for an unsolicited submission; her request for security therefore became moot.

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