Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Beschwerdebegründung und Rügeprinzip: Auf ein Rechtsmittel ist nicht einzutreten, wenn es sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht hinreichend auseinandersetzt und nicht rechtsgenügend darlegt, welche bundes- oder verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen. Das Bundesgericht prüft Grundrechtsrügen nur bei ausdrücklicher, klarer und detaillierter Begründung. Ist die Beschwerde offensichtlich ungenügend begründet, erfolgt Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Fragen der Rechtzeitigkeit können dann offenbleiben. Bei ausnahmsweiser Kostenbefreiung wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos; eine Parteientschädigung entfällt mangels Zusprechungsgrundlage.
4A_198/2021
Urteil vom 7. April 2021
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Organisationsmangel,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Januar 2021 (HE200404-O).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin vom Handelsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 4. Januar 2021 aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet wurde, weil sie über keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz verfüge (Art. 814 Abs. 3 und 6 OR; Art. 819 in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR);
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 29. März 2021 (Postaufgabe am 1. April 2021) beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend mit der Entscheidbegründung der Vorinstanz auseinandersetzt und nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie die Beschwerdeführerin aus den genannten Entscheidgründen auflöste;
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass bei diesem Ausgang offen bleiben kann, ob auf die Beschwerde bereits schon deshalb nicht einzutreten wäre, weil sie verspätet erhoben wurde;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2021
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Widmer