Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde: Der Rückzug führt zur Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens, ohne dass über die materielle Beschwerde zu befinden ist. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 BGG und treffen bei Rückzug grundsätzlich diejenige Person, welche das Verfahren veranlasst bzw. den Rückzug erklärt hat. Eine Parteientschädigung nach Art. 68 BGG entfällt, wenn der obsiegenden oder begünstigten Gegenpartei im bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (vgl. Erw. 1 f.).
4A_208/2025
Verfügung vom 2. Juni 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebi,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kaufvertrag; Rückzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2025 (HG230109-O).
Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 erhob C.________, (...), namens der A.________ AG beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2025.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2025, von dem C.________ eine Kopie erhielt, wurde die A.________ AG über den Eingang der Beschwerde informiert und darauf hingewiesen, dass C.________ nach Art. 40 Abs. 1 BGG nicht befugt sei, die A.________ AG vor Bundesgericht zu vertreten. Die A.________ AG wurde gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Vertretungsmangel bis spätestens am 27. Mai 2025 zu beheben, ansonsten die Beschwerdeschrift unbeachtet bleibe. Hierzu müsse das Original der Beschwerdeschrift, das ihr in der Beilage zum Schreiben zugestellt wurde, innerhalb dieser Frist von einer für die A.________ AG einzelzeichnungsberechtigten oder von zwei kollektivzeichnungsberechtigten Personen persönlich und eigenhändig unterschrieben und unter Nachweis von deren Zeichnungsberechtigung an das Bundesgericht zurückgesandt oder von einem mandatierten Rechtsanwalt eingereicht werden, der nach Art. 40 BGG vertretungsberechtigt ist.
Die A.________ AG teilte C.________ mit Brief vom 8. Mai 2025, von dem sie dem Bundesgericht mit Begleitschreiben vom 23. Mai 2025 (Postaufgabe am 26. Mai 2026) eine Kopie zukommen liess, mit, dass die der Aufforderung gemäss dem Schreiben vom 6. Mai 2025 nicht nachkommen werde, und behob den Vertretungs- bzw. Unterschriftsmangel innerhalb der angesetzten Frist nicht.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2025 (Postaufgabe am 26. Mai 2026) erklärte C.________, dass sie die von ihr eingereichte Beschwerde zurückziehe.
Das Verfahren ist damit als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend C.________ aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG).
Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden C.________ auferlegt.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und C.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer