Non-entry for insufficiently reasoned appeal in eviction case

4A_26/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung23.02.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The tenant challenged a cantonal judgment ordering him to vacate a 2.5-room apartment and dismissing his termination challenge. The Swiss Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements of the Federal Supreme Court Act because it failed to engage specifically with the appellate court's reasoning and to substantiate alleged violations of constitutional rights or Article 6 ECHR. The Court therefore did not enter into the appeal. It also held that the request for suspensive effect became moot and, considering the circumstances, waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die beschwerdeführende Partei hat in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzutun, inwiefern Recht verletzt worden sein soll. Für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip; das Bundesgericht prüft solche Rügen nur bei klarer und begründeter Erhebung. Bloss appellatorische Kritik oder pauschale Vorwürfe der Willkür genügen nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_26/2009 /len

Urteil vom 23. Februar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Martin Neidhart.

Gegenstand
Kündigung; Ausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss,
vom 20. November 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 22. August 2008 angewiesen wurde, die 2 1/2-Zimmerwohnung im Erdgeschoss der Liegenschaft B.________ bis 29. August 2008, 14.00 Uhr, zu verlassen, und sein Begehren betreffend Anfechtung der Kündigung abgewiesen wurde;
dass der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt gelangte, dessen Ausschuss seine Beschwerde mit Entscheid vom 20. November 2008 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. Januar 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Appellationsgerichts mit Beschwerde anzufechten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zwar wiederholt behauptet, das angefochtene Urteil sei in tatsächlicher Hinsicht willkürlich oder verletze in rechtlicher Hinsicht Bestimmungen der Bundesverfassung oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK, dass er aber nicht ausreichend und in verständlicher Weise auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung des Appellationsgerichts eingeht, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern dieses den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder gegen die vom Beschwerdeführer angerufenen Vorschriften verstossen haben soll;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

evictiontermination challengeadmissibilityreasoning requirementsconstitutional complaintsuspensive effectcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the statutory reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not adequately engage with the appellate court's reasoning and did not explain, in a comprehensible way, what rights were violated.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, the appellant must specifically show which rights were violated and, for constitutional claims, expressly raise and substantiate the complaint; this was not done.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect should be decided.

Extrahierter Entscheid

It became moot once the appeal was not entered into.

Extrahierte Begründung

A suspensive-effect request falls away with the final non-entry decision on the merits.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged and whether fee waiver was needed.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed; the fee-waiver request therefore became moot.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the Court waived costs under Art. 66(1) BGG.

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