Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirement of substantiated reasoning for an appeal to the Federal Court. The appellant must, by reference to the challenged grounds of the decision, indicate in a concrete and reasoned manner why the decision infringes federal law. Mere repetition of prior submissions, a divergent presentation of the facts, or an unspecific enumeration of legal provisions is insufficient. If the appeal fails to address each independent ground of the decision, non-entry is justified in the simplified procedure. The Court examines admissibility ex officio and may decide without exchanging observations.
4A_272/2025
Urteil vom 19. August 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jurij Benn, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. März 2025 (BR.2024.78).
Mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 wies das Bezirksgericht Arbon das Gesuch der Beschwerdegegnerin um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Bezirk X.________ gegen den Beschwerdeführer ab.
Mit Entscheid vom 27. März 2025 hiess das Obergericht des Kantons Thurgau die von der Beschwerdegegnerin gegen den Entscheid des Bezirksgerichts X.________ erhobene Beschwerde gut, hob den Entscheid auf und erteilte der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Bezirk X.________ für eine Forderung von Fr. 318'551.55 provisorische Rechtsöffnung.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. März 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2).
2.4. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer knapp einseitigen Beschwerdebegründung vom 2. Juni 2025 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Sie unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge und listet zahlreiche Bundes- und Verfassungsbestimmungen auf, welche die Vorinstanz verletzt haben soll. Sie bekräftigt damit den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt und setzt mit ihrer Kritik nicht hinreichend präzise an der ausführlichen Begründung der Vorinstanz an. Sie zeigt damit offensichtlich nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte.
2.5. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst