Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt strenges Rügeprinzip; das Bundesgericht prüft solche Vorbringen nur, wenn sie ausdrücklich erhoben und substanziiert begründet werden. Bloss pauschale Kritik oder die Wiederholung kantonaler Vorbringen genügen nicht. Fehlt eine rechtsgenügliche Begründung offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1).
4A_273/2020
Urteil vom 27. Juli 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Auftrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. April 2020 (LB200002-O/U).
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 10. Dezember 2019 eine von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin (ihre ehemalige Rechtsvertreterin) erhobene Schadenersatzklage über Fr. 530'000.-- zuzüglich Zins abwies und die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegte;
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf Berufung der Beschwerdeführerin hin mit Urteil vom 7. April 2020 Dispositiv-Ziffer 5 des be zirksgerichtlichen Urteils vom 10. Dezember 2019 neu fasste (Behebung eines Rechnungsfehlers: Parteientschädigung von Fr. 42'003.-- anstatt Fr. 42'303.--), im Übrigen die Berufung jedoch abwies, soweit es darauf eintrat und das bezirksgerichtliche Urteil bestätigte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 20. Mai 2020 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. April 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Vorinstanz auf ihre Ausführungen zu den Anspruchsvoraussetzungen der Vertragsverletzung, des Schadens, der Kausalität und des Verschuldens infolge unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat und die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt hätte;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2020 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann