Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

4A_280/2012Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung22.06.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Swiss Federal Supreme Court held that the appellant’s submissions against the cantonal non-entry decision did not satisfy the federal reasoning requirements. Because no concrete violation of rights was shown and constitutional grievances were not expressly and sufficiently argued, the Court did not enter into the appeal under Art. 108(1)(b) BGG. The appellant’s request for free legal aid was refused as hopeless. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant, and the respondent received no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Rechtsschrift hat sich unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids konkret mit den behaupteten Rechtsverletzungen auseinanderzusetzen; das Bundesgericht prüft Grundrechts- und verfassungsmässige Rügen nur bei ausdrücklicher und hinreichend begründeter Geltendmachung (consid. 1). Genügen die Eingaben diesen Anforderungen offensichtlich nicht, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG, eine Parteientschädigung entfällt, wenn kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_280/2012

Urteil vom 22. Juni 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
N.________,
Beschwerdeführer,

gegen

O.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Anfechtung Kündigung und Mieterstreckung,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 11. April 2012.
In Erwägung,
dass die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zurzach mit Entscheid vom 24. Januar 2012 auf das von N.________ (Beschwerdeführer) gestellte Begehren um Anfechtung der von O.________ (Beschwerdegegner) ausgesprochenen Kündigung und Mieterstreckung mangels Fristwahrung (vgl. Art. 273 Abs. 1 und 2 OR) nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 24. Januar 2012 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde erhob;
dass der Instruktionsrichter der 4. Zivilkammer des Obergerichts den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Februar 2012 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufforderte, wobei der Beschwerdeführer am 16. Februar 2012 die Annahme der zugestellten Gerichtsurkunde verweigerte;
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist mit Verfügung vom 5. März 2012 eine letzte Frist von zehn Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- ansetzte mit der Androhung, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Vorschusses auf das Rechtsbegehren nicht eingetreten werde;
dass der Beschwerdeführer die Annahme der ihm als Gerichtsurkunde zugestellten Verfügung vom 5. März 2012 am 7. März 2012 ebenfalls verweigerte;
dass das Obergericht des Kantons Aargau in der Folge mit Entscheid vom 11. April 2012 auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde nicht eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Aargau dem Bundesgericht am 15. Mai 2012 zwei vom 5. bzw. 13. Mai 2012 datierende Schreiben des Beschwerdeführers überwies, in denen dieser erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 11. April 2012 anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingaben des Beschwerdeführers die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Schlagwörter

lease terminationlease extensionadmissibilityreasoning requirementslegal aidcourt costsnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG

Extrahierter Entscheid

The submissions did not explain which rights were violated and did not properly raise or substantiate constitutional complaints.

Extrahierte Begründung

The Court requires a reasoned challenge to the cantonal decision; it does not examine fundamental-rights violations ex officio. The filings obviously failed to meet these standards.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had to be entered into under Art. 108(1)(b) BGG

Extrahierter Entscheid

No; the single judge could not enter into the appeal because the reasoning requirements were not satisfied.

Extrahierte Begründung

Where an appeal is manifestly insufficiently reasoned, summary non-entry is appropriate under Art. 108(1)(b) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the appeal was hopeless.

Extrahierte Begründung

An application for free legal aid must be refused when the appeal lacks prospects of success.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant; no party compensation was awarded to the respondent.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome, and the respondent incurred no compensable expense in the federal proceedings.

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