Federal complaint inadmissible for diskette filing and insufficient reasoning

4A_287/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung25.05.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court did not enter into the complaint against the Aargau cantonal decision dismissing a lease-eviction challenge. The appellant had attempted to lodge the complaint by diskette and had also submitted an 'objection' that did not satisfy the reasoning requirements of the Federal Court Act. The Court held that a federal complaint must be filed as a written document and that constitutional grievances must be expressly and specifically argued. Because the 30-day appeal period had expired, the deficiencies could not be cured later. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1, 2 und 4 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG: Form- und Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerde ist als Schriftstück einzureichen; eine Einreichung auf Diskette genügt nicht. Die Beschwerdeschrift hat unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, welche Rechte verletzt worden sein sollen; Verfassungsrügen prüft das Bundesgericht nur bei ausdrücklicher und hinreichender Begründung. Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann keine Nachfrist zur Verbesserung der Begründung angesetzt werden. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_287/2010

Urteil vom 25. Mai 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mietausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 29. März 2010.

In Erwägung,
dass der Präsident 3 des Bezirksgerichts Baden mit Urteil vom 13. Januar 2010 feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die 3,5-Zimmer-Wohnung an der Kirchfeldstrasse 3 in 5432 Neuenhof per Ende November 2009 rechtmässig aufgelöst wurde und die Ausweisung zulässig sei, und die Beschwerdeführerin verpflichtete, das Mietobjekt spätestens innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils zu räumen und in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen, unter Androhung des polizeilichen Vollzuges im Unterlassungsfall;

dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil mit Beschwerde anfocht, die vom Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. März 2010 abgewiesen wurde;

dass die Beschwerdeführerin dem Obergericht ein als "Einspruch" betiteltes, vom 13. Mai 2010 datiertes Schriftstück einreichte, in welchem sie sich zum kantonalen Gerichtsverfahren äusserte;

dass sie dem Obergericht zudem das Original des Urteils vom 29. März 2010 und eine Diskette (Micro Floppy Disk) einreichte, deren Etikette den folgenden handschriftlichen Vermerk trug:
"BUNDESGERICHT
IN SACHEN:
X.________
Y.________
BESCHWERDE URTEIL v. 29.026";
dass die Diskette mit einem Stück Papier umwickelt war, auf dem Folgendes stand:
"DIE BESCHWERDE IST HIERMIT IN ELEKTR. FORM EINGEREICHT.
--> DISK -->"
dass das Obergericht die erwähnten Gegenstände zusammen mit einem Begleitbrief am 18. Mai 2010 an das Bundesgericht weiterleitete;

dass aus den erwähnten Äusserungen der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann, dass sie das Urteil des Obergerichts vom 29. März 2010 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;

dass sich daraus zudem ergibt, dass sie der Auffassung war, sie dürfe die Beschwerdeschrift in Form einer Diskette einreichen;

dass eine Beschwerde beim Bundesgericht in der Form eines Schriftstückes eingereicht werden muss (Art. 42 Abs. 1 BGG), das dem Bundesgericht als solches mit der Post oder auf elektronischem Weg zugestellt werden kann (Art. 42 Abs. 4 BGG);

dass somit die Einreichung einer Beschwerde in Form einer Diskette unzulässig ist;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass das als "Einspruch" betitelte Schriftstück der Beschwerdeführerin diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;

dass die Beschwerdefrist von dreissig Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) im vorliegenden Fall am 17. Mai 2010 abgelaufen ist und keine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung angesetzt werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4);

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

lease evictioninadmissibilityform requirementsreasoning requirementsappeal deadlineconstitutional complaintscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a federal complaint filed on a diskette is admissible.

Extrahierter Entscheid

No. A complaint must be submitted as a written document that can be delivered by post or electronically; a diskette does not satisfy this form requirement.

Extrahierte Begründung

Art. 42 BGG requires a complaint to be filed in written form; a diskette is not a permissible filing medium.

Kernrechtsfrage

Whether the filing met the reasoning requirements for a federal complaint.

Extrahierter Entscheid

No. The 'objection' did not sufficiently indicate which rights were violated and did not comply with the mandatory substantiation requirements.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, the complaint must specify the challenged rights and any constitutional violation must be expressly raised and substantiated.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could still be supplemented after the expiry of the appeal period.

Extrahierter Entscheid

No. The thirty-day time limit had already expired, and no extension period for supplementing the reasoning could be set.

Extrahierte Begründung

The appeal period under Art. 100(1) BGG had lapsed on 17 May 2010, so missing reasoning could not be cured later.

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