Art. 190 Abs. 2 IPRG; Art. 42 Abs. 2 und Art. 77 Abs. 3 BGG; admissibility of a complaint against an international arbitral award. The Federal Supreme Court reviews only the exhaustively listed grounds of Art. 190 Abs. 2 IPRG and only to the extent they are expressly raised and reasoned. A complaint that invokes inapplicable procedural rules and does not substantiate a specific Art. 190(2) ground is manifestly insufficiently reasoned and leads to non-entry under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. In international arbitration, the CPC applies only if the parties validly opted out of Art. 176 ff. PILA and agreed on the third part of the CPC; absent such agreement, CPC-based complaints are irrelevant.
4A_290/2020
Urteil vom 26. August 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Federation,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ Federation,
vertreten durch Rechtsanwalt Jorge Ibarrola,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des
Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 7. Mai 2020 (CAS 2019/A/6281).
In Erwägung,
dass die B.________ Federation (Beschwerdegegnerin) mit Entscheid vom 5. November 2018 die A.________ Federation (Beschwerdeführerin) aus dem Weltverband ausschloss;
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2018 mit Eingabe vom 29. März 2019 beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Berufung anfocht;
dass das TAS mit Schiedsentscheid vom 7. Mai 2020 auf die Berufung der Beschwerdeführerin infolge verpasster Rechtsmittelfrist nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe in englischer Sprache vom 27. Mai 2020 erklärte, den Schiedsentscheid des TAS vom 7. Mai 2020 mit Beschwerde anzufechten;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Juni 2020 aufgefordert wurde, dem Bundesgericht in Übereinstimmung mit Art. 42 Abs. 1 BGG eine Übersetzung der Beschwerdeeingabe in eine Amtssprache einzureichen;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 17. Juni 2020 eine deutsche Übersetzung einreichte;
dass gegen den Entscheid eines internationalen Schiedsgerichts allein die Rügen zulässig sind, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die Vorinstanz verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei das Bundes gericht bei einer Beschwerde gegen einen Schiedsentscheid nur Rügen prüft, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (Art. 77 Abs. 3 BGG);
dass die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Art. 389 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)einzig rügt, das Schiedsgericht habe offensichtliche Rechtsfehler begangen und habe ihr of fensichtlich überhöhte Verfahrenskosten auferlegt;
dass die Beschwerdeführerin unzutreffenderweise davon ausgeht, die Bestimmungen von Art. 389 ff. ZPO seien auf die eingereichte Beschwerde anwendbar, zumal beide Parteien ihren Sitz im Ausland haben (Art. 176 Abs. 1 IPRG) und sie nicht vorbringt und auch nicht ersichtlich ist, dass die Parteien die Geltung von Art. 176 ff. IPRG durch eine ausdrückliche Erklärung ausgeschlossen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO (Art. 353 ff. ZPO) vereinbart hätten (Art. 176 Abs. 2 IPRG);
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen keine nach Art. 190 Abs. 2 IPRG zulässigen Rügen erhebt (vgl. im Übrigen Urteil 4A_413/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 3.3.2 a.E., wonach die Nichteinhaltung der Berufungsfrist beim TAS nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG betrifft);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann