4A_328/2025
Urteil vom 26. August 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankentaggeldversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug I. Zivilabteilung vom 11. Juni 2025 (Z1 2025 18).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 1. Mai 2025 schrieb das Kantonsgericht Zug das vom Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren im Umfang von Fr. 40'113.60 als gegenstandslos ab und wies seine gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Ausrichtung von Krankentaggeldern im Übrigen ab.
Mit Urteil vom 11. Juni 2025 wies das Obergericht des Kantons Zug eine vom Beschwerdeführer gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 1. Mai 2025 erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. Juni 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Soweit sich seine Ausführungen unmittelbar gegen den erstinstanzlichen Entscheid richten, was überwiegend zutrifft, ist darauf von vornherein nicht einzutreten, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.
Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann