Art. 75 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. a, Art. 44 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 BGG; Zulässigkeit und Fristwahrung der Beschwerde in Zivilsachen. Die Beschwerde ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig. Wird ein nicht letztinstanzlicher Entscheid angefochten, ist darauf nicht einzutreten. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage und beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen; gewahrt ist sie bei Übergabe an die Post am letzten Tag. Eine nach Ablauf der Frist erhobene Beschwerde ist offensichtlich verspätet und führt zum Nichteintreten. Die Kostenfolgen richten sich nach dem Unterliegensprinzip; eine Parteientschädigung entfällt, wenn der Gegenpartei im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG).
4A_331/2025
Urteil vom 21. Juli 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Stark-Traber,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Zug, 2. Abteilung, vom 18. September 2023
(Z1 2023 41) und den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 25. Oktober 2024
(A2 2021 1).
Der Beschwerdeführer forderte von der Beschwerdegegnerin mit Klage vom 6. Januar 2021 beim Kantonsgericht des Kantons Zug die Bezahlung des Betrages von Fr. 486'705.70 zuzüglich Zins, nebst Bezahlung vorsorgerechtlicher Beiträge und der Änderung seines Arbeitszeugnisses.
Mit Entscheid vom 18. September 2023 verpflichtete das Kantonsgericht die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer den Nettobetrag von Fr. 133'672.30 nebst Zins zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab, soweit es darauf eintrat.
Auf Berufung des Beschwerdeführers und Anschlussberufung der Beschwerdegegnerin hin verpflichtete das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 25. Oktober 2025 in teilweiser Gutheissung beider Rechtsmittel, dem Beschwerdeführer den Nettobetrag von Fr. 122'348.20 nebst Zins zu bezahlen.
Der Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Urteil und gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 18. September 2023 beim Bundesgericht mit einer vom 30. Juni 2025 datierten Eingabe (Poststempel vom 1. Juli 2025) Beschwerde.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
In Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG).
Beim Kantonsgericht des Kantons Zug handelt es sich nicht um eine solche Instanz, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen dessen Entscheid vom 18. September 2023 richtet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
Soweit sich die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 25. Oktober 2024 richtet, ist sie offensichtlich verspätet:
Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 25. Oktober 2024 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 28. Oktober 2024 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief demnach am 27. November 2024 ab.
Die vorliegende Beschwerde wurde der Schweizerischen Post gemäss Poststempel am 1. Juli 2025 übergeben. Damit ist die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten.
Auf die Beschwerde kann demnach auch nicht eingetreten werden, soweit damit das Urteil des Obergerichts vom 25. Oktober 2024 angefochten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht des Kantons Zug, 2. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer