Art. 75 Abs. 1, Art. 93 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Anfechtbarkeit von vorsorglichen Massnahmen als Zwischenentscheid. Vorsorgliche Massnahmen, die im Hinblick auf ein Hauptverfahren ergehen und nur für dessen Dauer bzw. unter der Bedingung der Klageeinleitung Bestand haben, sind Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG. Sie sind selbständig nur ausnahmsweise anfechtbar, wenn ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil dargetan ist oder die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind. Die beschwerdeführende Partei hat die Eintretensvoraussetzungen substanziiert aufzuzeigen; blosse tatsächliche Nachteile genügen nicht. Wird kein irreparabler Nachteil aufgezeigt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (E. 2.2–2.4).
4A_353/2025
Urteil vom 2. September 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mattia Fronzaroli, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anna-Lea Brunnschweiler und Rechtsanwalt Dr. Clemens Kühne,
Beschwerdegegner,
C.________ AG,
Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. März 2025 (ZBS.2024.11).
Mit Verfügung vom 16. November 2023 entzog die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Kreuzlingen der Beschwerdeführerin das Recht zur Vertretung der Verfahrensbeteiligten superprovisorisch und mit sofortiger Wirkung.
Mit Entscheid vom 5. April 2024 bestätigte die Einzelrichterin die superprovisorisch angeordneten Massnahmen, regelte vorsorglich die Vertretungsbefugnis an der Verfahrensbeteiligten und setzte einstweilen ein Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift ein. Ausserdem ordnete die Einzelrichterin an, dass die vorsorglichen Massnahmen ohne Weiteres dahinfallen, sollte beim zuständigen Gericht im Hauptsacheverfahren nicht rechtzeitig oder keine Klage eingereicht werden.
Mit Entscheid vom 4. März 2025 wies das Obergericht des Kantons Thurgau eine von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der Einzelrichterin vom 5. April 2024 erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. März 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde kann daher von vornherein nicht eingetreten werden, soweit sie sich unmittelbar gegen die Verfügungen der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 16. November 2023 und vom 5. April 2024 richtet, da es sich dabei nicht um letztinstanzliche Entscheide im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.
2.2. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur als Endentscheide, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 144 III 475 E. 1.1.1; 138 III 76 E. 1.2, 333 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1).
Die vorliegend strittigen vorsorglichen Massnahmen wurden im Hinblick auf ein Hauptverfahren erlassen. Es handelt sich daher beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. März 2025 um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
2.3. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 133 III 629 E. 2.3.1).
2.4. Die Beschwerdeführerin geht zu Unrecht davon aus, es handle sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Sie zeigt keinen Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auf, der auch durch einen für sie günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ausser Betracht). Die Eintretensvoraussetzungen sind daher offensichtlich nicht erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann