4A_358/2025
Urteil vom 23. Juli 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Wirz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung; Vollstreckung,
Beschwerde gegen den Beschluss der Vollzugsbehörde Zivil- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Juli 2025 (2025-041 MA).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juli 2025 (Poststempel) Beschwerde gegen den Beschluss der Vollzugsbehörde Zivil- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Juli 2025 erhob und gleichzeitig das Gesuch stellte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren;
dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts zulässig ist (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass es sich bei der Vollzugsbehörde Zivil- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft nicht um eine solche Instanz handelt, womit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Vollzugsbehörde Zivil- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer