Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements of substantiation for a federal appeal. The appellant must, in the appeal itself, set out in a reasoned manner why the challenged decision violates federal law; mere criticism or repetition of prior arguments is insufficient. If the reasoning requirement is manifestly not met, the court does not enter into the appeal. An application for legal aid is to be refused when the appeal is doomed to fail from the outset. In such a procedural outcome, costs are borne by the appellants and no party compensation is due absent compensable expenditure (consid. 2-3).
4A_362/2025
Urteil vom 23. September 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Ruf,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. Juli 2025 (LF250050-O/U).
Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 verpflichtete das Bezirksgericht Zürich die Beschwerdeführer, die von ihnen bewohnte 4.5-Zimmer-Wohnung im Grundgeschoss der Liegenschaft U.________, inklusive Keller, Weinkeller und Garage Nr. 03 umgehend zu verlassen und dem Beschwerdegegner ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu übergeben.
Mit Urteil vom 2. Juli 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine von den Beschwerdeführern gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 20. Mai 2025 erhobene Berufung ab.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2025 erklärten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Die Eingabe der Beschwerdeführer erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführer werden bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann