Art. 42 Abs. 1-2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG; admissibility of a complaint to the Federal Supreme Court. A filing must contain a proper request for relief and a reasoned challenge to the contested decision; otherwise it is manifestly inadmissible and may be dealt with in simplified procedure by the presiding judge. Where the complaint is not entered into, a request for suspensive effect becomes moot. Court costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG where the challenged cantonal decision contains a procedural defect that, although not requiring annulment in the concrete posture, militates against charging the unsuccessful party; no party compensation is due absent compensable effort under Art. 68 Abs. 2 BGG.
4A_376/2025
Urteil vom 20. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mieterausweisung und Vollstreckung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 23. Juni 2025 (ZKEIV.2025.6 [OGZPR.2025.949]).
1.1. Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen verpflichtete die Beschwerdeführerin mit unbegründetem Urteil vom 11. Juli 2025, das von ihr gemietete Einfamilienhaus an der U.________strasse in V.________ zu verlassen und dem Beschwerdegegner in ordnungsgemässem, geräumtem Zustand zu übergeben.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 21. Juli 2025 beim Richteramt Olten-Gösgen Berufung und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Amtsgerichtspräsident nahm die Eingabe als Gesuch um Urteilsbegründung sowie als Gesuch um Aufschiebung der Ausweisung entgegen und leitete das Gesuch zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Solothurn weiter.
1.2. Mit Urteil vom 23. Juli 2025 trat das Obergericht auf die Berufung nicht ein und wies das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit des Urteils ab.
Mit Eingabe vom 8. August 2025 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, die Zwangsräumung vom 14. August 2025 sei aufzuschieben.
2.1. Mit Verfügung des Bundesgerichts vom 11. August 2025 wurde die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen und die aufschiebende Wirkung superprovisorisch angeordnet.
2.2. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung sowie der Beschwerde. Das begründete Urteil betreffend Ausweisung und Vollstreckung sei der Beschwerdeführerin am 18. August 2025 zugestellt worden. Die Berufungsfrist sei am 28. August 2025 unbenutzt abgelaufen, weshalb kein Rechtsschutzinteresse bestehe.
2.3. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.
Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerdeschrift weder die Aufhebung des angefochtenen Urteils noch stellt sie einen zulässigen Antrag in der Sache. Sie stellt daher kein zulässiges Rechtsbegehren in der Sache (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3). Darüber hinaus erfüllt die Eingabe auch die Begründungsanforderungen für eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2; 115 E. 2). Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe (Art. 108 Abs. 3 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es wird jedoch darauf verzichtet, ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen. Denn der angefochtene Entscheid litt insoweit an einem Mangel, als die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausging, dass sie über das Gesuch um aufschiebende Wirkung gemäss Art. 315 Abs. 5 ZPO habe entscheiden können. Damit hat die Vorinstanz verkannt, dass sie nur insoweit zur Beurteilung eines Gesuchs um vorzeitige Erteilung einer aufschiebenden Wirkung zuständig sein kann, als die Berufung gemäss Art. 315 Abs. 2 ZPO keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Mangels einer solchen Konstellation hätte die Vorinstanz korrekterweise auf den Antrag nicht eintreten dürfen. Da die Beschwerdeführerin letztlich nach Erlass des begründeten Entscheids nicht gegen den begründeten Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen hat und angesichts ihrer offensichtlich unzulässigen Beschwerde vor Bundesgericht, rechtfertigt dieser Mangel allerdings nicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zugleich wäre es aber unter solchen Umständen nicht sachgerecht, der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da dem Beschwerdegegner aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist. (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Kistler