Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c and Abs. 3 BGG; abusive and querulous conduct as a ground for non-entry. A federal complaint is inadmissible when the submission, assessed objectively, constitutes manifestly abusive litigation behaviour. In such a case, the Court may refuse to enter in simplified procedure by a single judge or the division president and limit the reasoning to the concise statement of the inadmissibility ground. Court costs are borne by the unsuccessful complainant pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG; no party compensation is owed under Art. 68 Abs. 2 BGG where the respondents incurred no compensable expense.
4A_378/2025
Urteil vom 19. August 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand
Datenschutz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Januar 2025 (NP240028-O/U).
Die Beschwerdeführerin forderte mit Klage beim Bezirksgericht Zürich vom 12. Oktober 2022, die Beschwerdegegner seien gestützt auf das Datenschutzgesetz zu verpflichten, der Klägerin Auskunft über alle Personendaten der Beklagten über die Beschwerdeführerin zu erteilen, insbesondere (1.) über die Informationen betreffend die Transaktionen der Bank D.________ von 2009 und 2022 zur Abtretung der Schuldbriefe auf dem Grundstück U.________strasse, V.________, (2.) über die Informationen/Korrespondenz mit dem Betreibungsamt X.________ betreffend die Zwangsversteigerung 2009, 2014 und 2015 des Grundstücks der Beschwerdeführerin an der U.________strasse, V.________ (3.) über die Informationen/Korrespondenz mit dem Grundbuchamt Y.________ von 2009 und 2022 betreffend die Liegenschaft der Beschwerdeführerin an der U.________strasse, V.________ und (4.) über die Informationen/Korrespondenz mit der E.________ AG, F.________ /G.________ samt weiteren Parteien von 2009 und 2022 betreffend die Liegenschaft der Beschwerdeführerin an der U.________strasse, V.________.
Eine mit gleicher Eingabe eingereichte Forderungsklage wurde vom Verfahren abgetrennt.
Mit Urteil vom 13. Mai 2024 wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich die Klage auf Auskunfterteilung ab.
Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dessen II. Zivilkammer trat mit Beschluss vom 21. Januar 2025 auf ein Ausstandsbegehren der Beschwerdegegnerin, mit dem diese sämtliche Mitglieder der II. Zivilkammer pauschal abgelehnt hatte, nicht ein. Mit gleichzeitig gefälltem Urteil wies die Kammer die Berufung ab, unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, mit dem insbesondere das Auskunftsbegehren gegenüber dem Beschwerdegegner 2 abgewiesen worden war, weil das Auskunftsbegehren wegen zweckwidriger Inanspruchnahme des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs einen offenbaren Rechtsmissbrauch darstelle.
Die Beschwerdeführerin erhob mit vom 13. August 2025 datierter Eingabe (elektronische Einreichung am 14. August 2025) beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil vom 21. Januar 2025.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin beruht augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer